Urteil vom: 4. Juli 2018
Prozessnummer: 1C_39/2018

Sachverhalt
A wird vorgeworfen, er sei am 5.2.2013 mit seinem PW auf der Autobahn auf dem rechten Fahrstreifen an einem LKW vorbei gefahren.

Prozessgeschichte
A. wurde rechtskräftig der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen und der mehrfach begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Befahren einer Sperrfläche und Unterlassen der Richtungsanzeige schuldig gesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2016 vom 8. Dezember 2016). Mit Verfügung vom 1. März 2017 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern deswegen einen Führerausweisentzug für sechs Monate gegenüber A. an. A. wehrte sich gegen diesen Führerausweisentzug erfolglos bis vor Bundesgericht.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Das Verbot des Rechtsüberholens wird aus Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach rechts zu kreuzen und links zu überholen ist, abgeleitet. Ausnahmen von diesem Verbot sehen Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) allgemein und Art. 36 Abs. 5 VRV für Autobahnen und Autostrassen vor. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Fahrzeug vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und ist an einem vor ihm fahrenden Lastwagen vorbei gefahren. Eine Ausnahme liegt nicht vor. Das Manöver verstösst gegen das Verbot des Rechtsüberholens.
  • Nach ständiger Bundesgerichtspraxis wiegt die Missachtung des Verbots des Rechtsüberholens objektiv schwer und verursacht auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und man sich darauf verlassen können muss, nicht plötzlich rechts überholt zu werden, grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93. E. 3.2 S. 96 f. mit Hinweisen). Die durch Rechtsüberholen auf der Autobahn erzeugte Gefahr ist demnach objektiv schwer, weshalb in aller Regel auch eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegt.
  • Hier hat der Strafrichter den Beschwerdeführer persönlich einvernommen und wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Gründe, weshalb das Überholmanöver vom 5. Februar 2013 ausnahmsweise keine schwere Widerhandlung darstellen sollte, sind nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Insbesondere bestand kein paralleler Kolonnenverkehr, der es erlaubt hätte, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Folglich handelt es sich um eine Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung bis am 6. Februar 2008 entzogen war, ist ihm dieser in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens sechs Monate zu entziehen. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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