Urteil vom: 20. Februar 2013
Prozessnummer: Rekurskommission Kanton Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern 146/12

Gemäss Arztzeugnis vom 17. Januar 2012 betrug der Fernvisus der Beschwerdeführerin links korrigiert weniger als 0,05, rechts korrigiert 0,9, womit sich die Sehkraft in den letzten zwei Jahren drastisch verschlechtert hatte. Das Strassenverkehrsamt ordnete eine Kontrollfahrt an, obwohl die Betroffene grundsätzlich die medizinischen Mindestanforderungen an die Sehkraft für Einäugige erfüllte. Es wurde auf Anhang 1 zur VZV verwiesen, wonach sich Neueinäugige einer Prüfung durch einen Verkehrsexperten zu unterziehen haben. Die Beschwerdeführerin beschwerte sich gegen diese Anordnung mit der Begründung, es sei nicht einzusehen, wie man mit einer Kontrollfahrt die Sehkraft kontrollieren wolle. Sie habe nicht die geringsten Verkehrsregelverletzungen begangen. Laut Bundesgericht würden für eine solche Massnahme gravierende Fahrfehler vorausgesetzt. – Mit der Kontrollfahrt soll geprüft werden, ob die Lenkerin angesichts der neu entstandenen Einäugigkeit in der Lage ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Dabei sind nicht nur die einzelnen Leistungen wie die Sehschärfe, sondern das Zusammenspiel des gesamten Sehorgans in den Funktionen Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit, räumliches Sehen, Augenstellung und -motilität relevant. Die Sehleistung des gesunden Auges muss derart sein, dass die durch die Einäugigkeit entstandenen Defizite kompensiert werden können. Eine Kontrollfahrt ist sinnvoll, lassen sich doch mit ihr Erkenntnisse darüber gewinnen, wie sich jemand konkret am Steuer verhält. Das kann nicht vom Arztzimmer aus beurteilt werden (RKE 146/12 vom 20. Februar 2013).

Quelle: BVR 2014 S. 283 ff

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

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