Urteil vom: 29. Juni 2001
Prozessnummer: 6S.315/2001
Amtliche Sammlung: 127 IV 172


X wurde morgens von der Polizei kontrolliert und musste zweimal blasen, wobei das Ergebnis mit 1,36 bzw. 1,54 Gewichtspromillen ziemlich eindeutig war. Weil die Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa erfolgte, wurde auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet.

X wurde kantonal letztinstanzlich vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand freigesprochen. Die kantonalen Richter vertraten die Auffassung, in solchen Fällen sei die Anordnung einer Blutprobe zwingend und wenn davon abgesehen werde, fehle es am gesetzlich verlangten Beweis für eine Verurteilung wegen Blaufahrens.

Der Freispruch wurde auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin vom Bundesgericht aufgehoben. Insbesondere räumte das Bundesgericht ein, dass gemäss Strassenverkehrsrecht die Blutprobe die geeignete Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Angetrunkenheit eines Fahrers sei und daher bei Anzeichen von übermässigem Alkoholgenuss angeordnet werden müsse. Daraus folgt indes laut dem Urteil nicht, dass dort, wo keine Blutprobe abgenommen wurde, der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholisierung nicht mit anderen Mitteln geführt werden dürfte. Sowohl das Ergebnis eines eindeutigen Atemlufttests als auch die Aussagen von Polizeibeamten können Beweismittel für eine Angetrunkenheit bilden.

(Urteil vom 29.06.2001; Prozess-Nr. des Bundesgerichtes 6S.315/2001)

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

  • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
  • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

Zum Warenkorb
0