Urteil vom: 28. August 2003
Prozessnummer: 4C.257/2002

Unter der Leitung einer ortskundigen, berggewohnten Person, die weder Skilehrer war noch ein Bergführerpatent besass, unternahm eine Gruppe Jugendlicher – darunter eine zehnköpfige Schulklasse – eine Skitour. Das Wetter an diesem Nachmittag im März 1991 war schlecht; es schneite und ein starker Wind wehte. Die Gruppe wählte eine technisch leichte Route, die unter Kennern der Region als Schlechtwetterroute bekannt und noch nie einem Lawinenniedergang ausgesetzt war. Sechs Mitglieder der Gruppe, darunter auch der Führer, wurden bei dieser Tour dann gleichwohl von einer Lawine erfasst und getötet.

Die Eltern und die Schwester eines verstorbenen Schülers verlangten von der X-AG, die das fakultative Klassenlager organisiert hatte, Schadenersatz und Genugtuung. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Gerichtsinstanzen zogen sie bis vors Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht wies die Rechtsbegehren ab. Weder dem Leiter der Gruppe noch dem Rektor der Schule könne eine Verfehlung vorgeworfen werden. Der Unfall habe sich aufgrund einer unglaublichen Verkettung äusserer Umstände ereignet und stelle einen absoluten Ausnahmefall in der Geschichte der örtlichen Lawinenniedergänge dar. Selbst ein Bergführer hätte dies nicht voraussehen können.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.257/2002)

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