Urteil vom: 23. November 2015
Prozessnummer: 6B_290/2015

Sachverhalt
Gemäss Videoaufzeichnung hatte X. auf der Normalspur der A3 hinter einem Lastwagen bei 80 km/h über eine Strecke von 250 und 400 m einen Abstand von maximal 12 m, entsprechend 0.54 Sekunden, eingehalten.

Prozessgeschichte
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Auch auf der Autobahn gilt als Faustregel «Halber Tacho» resp. «1,8 Sekunden»; für die Abgrenzung zur groben Verkehrsregelverletzung gilt «1/6 Tacho» resp. «0,6 Sekunden» (BGE 131 IV 133). Diese Faustregel hatte X. missachtet. Sein Argument, er habe mit seinem PW besser wirkende Bremsen als der Lastwagen, spielte keine Rolle. Zum einen hatte er hinter dem Lastwagen keine Sicht nach vorne und zum andern wären weniger als 0,6 Sekunden nicht ausreichend gewesen für eine zeitgerechte Reaktion. Ungeachtet der konkreten Umstände hatte X. damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, und er war sich dessen bewusst.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

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