Vernehmlassungen

Revision der Schiffsbauverordnung und der Ausführungsbestimmungen Sicherheitsaspekte sind auch zu berücksichtigen

Auch wenn Bootfahren in der Schweiz keinen Unfallschwerpunkt darstellt, ist es wichtig, dass Schiffe aus Sicht der Unfallprävention sicher konstruiert werden und über die notwendige technische Ausstattung verfügen.

Die BFU setzt sich im öffentlichen Auftrag für mehr Sicherheit in der Freizeit und im Sport ein. In den Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Schiffsbauverordnung sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden, da diese auch der Erhöhung der Sicherheit dienen:

Ad Artikel 6 Ziffer 1 Einrichtungen für behindertengerechten Verkehr

Die BFU befürwortet den Hinweis auf die Norm SIA 500, da viele Vorgaben fürs hindernisfreie Bauen grundsätzlich auch die Sicherheit erhöhen. Ergänzend sollte auch auf die neue Norm SIA 500.001, SN EN 17210:2021 «Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung - Funktionale Anforderungen» hingewiesen werden. Diese Norm ist seit dem 1.8.2021 gültig. Derselbe Hinweis sollte auch im Anhang E (Seite 229) ergänzt werden.

Ad Artikel 28 Ziffer 1.2 Podeste/Bodenabsätze

Die Anforderung an die Rutschhemmung ist mit dem Art. 14 «Böden» der Wegleitung des SECO zur ArGV 3 abzustimmen. Nach Einschätzung der BFU müssten für die Zu- und Abgänge zum Steuerhaus die SECO-Anforderung 0.2.3 «Offener oder teilweise offener Laubengang im Freien» berücksichtigt und somit die Bewertungsgruppe GS3 (R12) erreicht werden.

Hinzu kommt, dass hier noch auf die alte DIN-Norm (DIN EN 16165) verwiesen wird. Seit dem 1.9.2022 gilt für die Bestimmung der Rutschfestigkeit die Norm SN EN 16165:2021 «Bestimmung des Gleitwiderstandes von Fussgängerbereichen – Ermittlungsverfahren» auch in der Schweiz.

Ad Artikel 35 Ziffer 2.9 Bodenbeläge auf den Verkehrswegen

Analog zu den Ausführungen zum Artikel 28 Ziffer 1.2. ist hier auf die Norm SN EN 16165:2021 «Bestimmung des Gleitwiderstandes von Fussgängerbereichen – Ermittlungsverfahren» hinzuweisen. Ebenfalls muss die Anforderung an die Rutschhemmung mit dem Art. 14 «Böden» der Wegleitung des SECO zur ArGV 3 abgestimmt werden.

Ausserdem erachtet die BFU die Zusammenfassung von Aussen- und Innenbereichen in eine Klasse als falsch. Die Anforderungen sind je nach Anwendungsort zu spezifizieren.

Ad Artikel 35 Ziffer 6.1 Anforderungen an Aufzüge für Personen, Rollstuhlfahrende und Lasten

Die Aufzüge werden in der SIA 500 unter Punkt 3.7 behandelt und nicht im Anhang E.

Ad Artikel 42 Ziffern 1.8. und 3.5. Landungsanlagen

Landungsanlagen können mit dem Perronbereich von Bahnanlagen verglichen werden. Dabei spielt der Einfluss von hoher Feuchtigkeit durch die Gewässernähe auch eine Rolle, weshalb hier klar höhere Anforderungen zu berücksichtigen sind. In Anlehnung an die Fussgängerbereiche im Strassenverkehr müsste hier nach unserer Auffassung auch die VSS 40 525:2019 «Eigenschaften der Fahrbahnoberflächen – Anforderungen» berücksichtigt werden.

Ad Anhang E Hinweis auf DIN EN 16165

Im Anhang E wird unter anderem auf die DIN EN 16165 «Bestimmung der Rutschhemmung von Fussböden» hingewiesen. Dieser Hinweis sollte durch den Hinweis auf die Norm SN EN 16165:2021 «Bestimmung der Rutschhemmung von Fussböden – Ermittlungsverfahren» ersetzt werden, da diese in ihrem Vorwort für die Schweiz auf die Bestimmung mit der Tribometer-Methode fokussiert – also die GS-Werte (Gleitsicherheit Schuhbereich).

Service

Zum Warenkorb
0