Neben dem Unfallgeschehen berücksichtigt die BFU für die Beschreibung des Sicherheitsniveaus weitere Einflussfaktoren aus den Bereichen Risikoverhalten (z. B. das Überschreiten des Tempolimits im Strassenverkehr) und Schutzverhalten (z. B. das Tragen von Schutzausrüstung beim Mountainbikefahren). Systematisch und regelmässig erhobene Einflussfaktoren erlauben nicht nur, den Handlungsbedarf detaillierter zu beschreiben und Interventionen gründlicher zu planen. Sie sind auch eine wichtige Informationsquelle für die Evaluation von umgesetzten Präventionsmassnahmen.
Grundsätzliche Stellungnahme
Die BFU begrüsst es, dass mit der Zusammenlegung von zwei bisherigen Verordnungen ein transparenter Überblick über die Tätigkeiten des Bundesamts für Statistik (BFS) und der anderen Produzenten von öffentlichen Statistiken des Bundes geschaffen, das Thema künstliche Intelligenz aufgegriffen und die Anforderungen an den Datenschutz aktualisiert werden. Auch das Anliegen der Mehrfachnutzung von Daten kann die BFU nachvollziehen.
Die BFU ist im Anhang 1 als eine dem Gesetz teilweise unterstellte Institution (Art. 3 der Verordnung) aufgeführt. Die BFU ist sich der daraus resultierenden Verantwortung bewusst.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Ad Art 10 Steckbriefe
Das Erstellen eines Steckbriefes für alle publizierten Statistiken nach einer Vorlage des BFS ist grundsätzlich begrüssenswert. Bereits heute publiziert die BFU die Ergebnisse aus den eigenen Erhebungen mit den wichtigsten Metainformationen, wie sie auch für den Steckbrief vorgesehen sind. Unklar bleibt, wie genau die in Absatz 2 geforderte Publikation der Steckbriefe auf der eigenen Internetseite erfolgen soll und wie standardisiert die Steckbriefe hinsichtlich obligatorischer und optionaler Angaben sein müssen (Absatz 3).
Ad Art 13 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes
Die BFU begrüsst die Beibehaltung des Gremiums FEDESTAT – in dem sie auch vertreten ist – als wichtige Informations- und Austauschplattform für die Statistikproduzenten.
Ad Art 28–34 Datenverknüpfung
Die BFU ist auf detaillierte und umfassende Daten zum Unfallgeschehen und dessen Einflussfaktoren angewiesen. Die Verknüpfung von Datensätzen, z. B. von Unfalldaten und medizinischen Daten, bietet die Möglichkeit, vertiefte Erkenntnisse für die Unfallprävention zu gewinnen. Von daher begrüsst die BFU die Klärung und die Lockerung der Bestimmungen, insbesondere die in Art. 29 Absatz 3 in Aussicht gestellten Standardprodukte.
In Art. 30 Absatz 2 werden die «Statistikstellen der Kantone und Gemeinden» explizit berechtigt, Daten zu verknüpfen. Warum die übrigen in Anhang 1 aufgeführten Statistikproduzenten keine Berechtigung erhalten, erschliesst sich der BFU nicht. Dies ist für die BFU ein essenzielles Anliegen. Auch die übrigen Statistikprodozenten müssten sich verpflichten können, mit einem Datenschutzvertrag zu den im Art. 30 Abs. 2 genannten Bedingungen, Datenverknüpfungen machen zu dürfen.
Ad Art. 35 Neue Methoden zur Datenbearbeitung für statistische Zwecke
Es ist wichtig, dass das Thema künstliche Intelligenz im Bereich der öffentlichen Statistik aufgegriffen und geregelt wird. Die BFU begrüsst es, im neu gegründeten Koordinationsgremium Datenwissenschaft und künstliche Intelligenz vertreten zu sein.
Ad Anhang 2 – 08. SOZIALES, 08.13. (214) Erhebung von Steuerdaten natürlicher Personen
Die BFU nimmt dazu keine Stellung, da diese Daten für die Nichtberufsunfallprävention nicht unmittelbar von Bedeutung sind.
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