Vernehmlassungen

Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 t Differenzierte Beurteilung notwendig

Für die BFU ist nachvollziehbar, dass für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 t gewisse Erleichterungen gelten sollen, damit das Zusatzgewicht der Akkus zu keinen rechtlichen Nachteilen führt. Die vorgesehenen Anpassungen müssen jedoch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit differenziert beurteilt werden.

Aufgrund ihres bis zu 750 kg höheren Gewichts weisen die genannten Elektro-Nutzfahrzeuge ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf. Denn bei einer Kollision hängt dieses von der Masse und der Geschwindigkeit ab. Daher stuft die BFU die vorgeschlagene Änderung als kritisch ein, E-Fahrzeuge trotz ihres höheren Gewichts von sämtlichen zur Diskussion gestellten Verkehrsregeln und Signalisationen für Lenkerinnen und Lenker von schweren Motorwagen auszunehmen. Besonders problematisch sind die geplante Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h und die Aufhebung des Alkoholverbots.

Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist es wünschenswert, dass Art. 5 VRV für Elektrofahrzeuge bis 4,25 t mit emissionsfreiem Antrieb weiterhin auf die gleiche Weise die Höchstgeschwindigkeit beschränkt. Wo das bereits heute der Fall ist, sollte diese idealerweise 80 km/h betragen. Sie sollte jedoch generell für besagte Elektrofahrzeuge höchstens 100 km/h betragen.

Das Beibehalten der Regelungen zu Mindestabständen und Überholverbot für Lastwagen bringt zwar Sicherheitsvorteile, die jedoch im Vergleich zur Höchstgeschwindigkeit weniger relevant sind. Das Aufheben des Überholverbots für elektrische Nutzfahrzeuge bis 4,25 t könnte dann in Betracht gezogen werden, wenn die Höchstgeschwindigkeit für diese Fahrzeuge im Sinne eines Kompromisses generell auf 100 km/h festgelegt würde. Für Klarheit sorgt dabei eine gut sichtbare Kennzeichnung.

Die Ausklammerung von Elektro-Nutzfahrzeugen aus der ARV 1 ist vertretbar, da sie wie herkömmliche Lieferwagen genutzt und von denselben Fahrerinnen und Fahrern geführt werden, die weiterhin nicht übermüdet fahren dürfen (Art. 31 Abs. 2 SVG).

Das Mitführen von Feuerlöschern ist zweckmässig und sollte beibehalten werden. Ein handelsüblicher Feuerlöscher ist bei Akkubränden zwar wirkungslos, erlaubt es aber, eine brennende Ladung schnell zu löschen. So lässt sich verhindern, dass die Hitze auf den Akku übergreift und dieser seinen kritischen Temperaturbereich überschreitet.

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