Urteil vom: 15. Februar 1972
Amtliche Sammlung: BGE 98 II 40

Sachverhalt
F fuhr an einem Februarnachmittag mit seinem PW auf der Furkastrasse von Lax Richtung Mörel. Die Strasse war schneefrei, das Wetter schön. In der Nacht hatte es jedoch geregnet und im Verlaufe des Tages ging die Temperatur stark zurück. An einer Stelle, wo die Strasse zu dieser Jahreszeit den ganzen Tag im Schatten liegt, bildete sich deswegen auf einer Strecke von etwa 1,2 km eine dünne Eisschicht. Als F diese Strecke mit angeblich 30 bis 50 km/h befuhr, geriet sein Wagen um 15.30 Uhr ins Schleudern und prallte bergseits gegen eine Mauer. F wurde nur leicht verletzt. Seine Frau dagegen, die neben ihm sass und in die Windschutzscheibe geworfen wurde, verlor die Sehkraft eines Auges wegen Verletzungen durch Glassplitter. Am gleichen Nachmittag war ein Polizist bereits um 14.15 Uhr durch Dritte unterrichtet worden, dass sich an dieser Stelle ein Unfall ereignet habe. Abklärungen vor Ort ergaben, dass der Wagen von K nur Sachschaden erlitten hatte. K verzichtete ausdrücklich auf eine Tatbestandsaufnahme. Deshalb begab sich der Polizist auf den Polizeiposten zurück und versuchte, den Strassenmeister zu erreichen. Dieser wies zwischen 15.30 und 16.00 Uhr den Strassenwärter an, in Visp Salz zu holen und das vereiste Strassenstück zu bestreuen.

Prozessgeschichte
F und seine Frau klagten gegen den Kanton und den Polizisten auf Schadenersatz. Das Kantonsgericht Wallis wies diese Klage ab. Auf Berufung hin wies auch das Bundesgericht dieses Begehren ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Vorsichtspflicht der Fahrzeuglenker: auf witterungsbedingte Strassenverhältnisse Rücksicht zu nehmen, ist in erster Linie Sache des Fahrers. Dazu gehört, dass er für Fahrten auf winterlichen Strassen geeignete Gleitschutzmittel verwendet und erhöhte Vorsicht walten lässt, insbesondere seine Fahrweise dem Zustand der Strasse anpasst. Auch muss er bei Graden um Null mit Eisbildung auf nassen Strassen rechnen und die Fahrgeschwindigkeit danach einrichten. Er darf selbst bei klarem Wetter nicht leichthin annehmen, die Fahrbahn sei überall eisfrei oder gegen Winterglätte bereits gesichert, zumal den zuständigen Organen eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, die Streuarbeiten auszuführen. F hätte sich nach Auffassung des Gerichts auf die Vereisung einstellen müssen, die Strecke bis zur Behebung der Gefahr durch den Strassendienst folglich langsamer und mit erhöhter Vorsicht befahren müssen. Dies umso mehr er abwärts fuhr und sich an der Unfallstelle auf der Talseite befand.
  • Zumutbarkeit einer Intervention für den Strasseneigentümer: Der Strasseneigentümer ist nicht verpflichtet, die Schleudergefahr wegen zeitweise auftretender Winterglätte, die er regelmässig bekämpfen lässt, auf dem Hauptstrassennetz besonders zu signalisieren. In engen oder tiefen Tälern sind schattige Strecken nichts Aussergewöhnliches.
  • Zumutbarkeit der Strassenunterhaltskosten: Je ausgedehnter das Strassennetz eines Gemeinwesens ist und je zahlreicher die Strecken sind, auf denen Winterglätte auftreten kann, desto mehr drängt es sich auf, die Streupflicht des Eigentümers auf besonders gefährliche Teile verkehrswichtiger Strassen zu beschränken. Dies muss insbesondere für Strecken ausserorts gelten, da eine allgemeine Streupflicht bei Winterglätte in einem grösseren Kanton praktisch undurchführbar ist.

    Folgerungen bfu daraus
  • Das Urteil zeigt die Grenzen der einem Kanton obliegenden Pflicht, Glatteis auf seinem Strassennetz zu bekämpfen auf. Es wendet diese Regeln auf einen Verkehrsunfall, der sich ausserorts auf einer vereisten Hauptstrasse ereignet hat, an.
  • Gleichzeitig erinnert das Urteil an die Pflicht des Fahrers, auf winterliche Strassenverhältnisse Rücksicht nehmen zu müssen.

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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