Urteil vom: 2. September 2014
Prozessnummer: 1C_7/2014

Eine Fahrzeuglenkerin meldete am 14.12.2012, ein blaues Fahrzeug «in der Art eines Jeep» mit St. Galler Kennzeichen und der Beschriftung «Defender» fahre sehr langsam, in Schlangenlinie und teilweise auf der Gegenfahrbahn. Die sofort ausgerückte Polizei stellte auf einem Parkplatz einen blauen «Land Rover Defender» mit St. Galler Kennzeichen fest. Auf dem Fahrersitz sass der deutsche Staatsangehörige A. Er wies eine BAK von 3,36–4,09‰ auf und behauptete, nicht gefahren zu sein. Am 7.6.2013 bot ihm das Verkehrsamt Gelegenheit, sich binnen 10 Tagen zur in Aussicht genommenen vorsorglichen Aberkennung seines Ausweises und der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu äussern. A. gab an, dieses nicht eingeschriebene Schreiben erst am 21.6.2013 erhalten und drei Tage später einen Anwalt beauftragt zu haben. Dieser ersuchte am 1.7.2013 um Fristverlängerung. Gleichentags erging aber die angekündigte Verfügung, mit welcher einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. A. machte erfolglos eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Nach der Rechtsprechung kann eine solche Verletzung geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und insbesondere – wie hier – die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist (BGE 137 I 195, 126 I 88: BGer 1C_233/2007, 14.2.2008). Angesichts der präzisen privaten Meldung wurde die Angabe, nicht gefahren zu sein, zu Recht als blosse Schutzbehauptung gewertet. Die derart hohe BAK stellte ein erhebliches Indiz für eine Alkoholabhängigkeit dar (BGE 129 II 82).

Quelle: A. Roth, in: Strassenverkehr 1/2015; S. 39 ff

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