Arrêt du: 20 septembre 2002
N° de procédure: 6S.280/2002
Recueil officiel: 128 IV 272

A begleitete den Fahrzeuglenker B auf einer Lernfahrt. In deren Verlauf verlor B die Herrschaft über den Personenwagen und verursachte eine Kollision. Zu diesem Zeitpunkt hatte B einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,64 Promille, A einen solchen von mindestens 1,42 Promille. A wurde deswegen kantonal letztinstanzlich der Begleitung eines Fahrschülers auf einer Lernfahrt in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen und zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt.

A führte dagegen erfolglos eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde:

Laut Strassenverkehrsgesetz macht sich zwar nur strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug „führt“. Ein Fahrschüler darf jedoch ein Auto nur zusammen mit einem erfahrenen Begleiter führen, der für die Einhaltung der Verkehrsregeln und die Vermeidung von Unfällen sorgt. Daraus folgert das Bundesgericht in Strafsachen: „Der Begleiter ist damit nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist im Gegenteil von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeugs durch den Fahrschüler beteiligt. In diesem Sinn führen beide, Fahrschüler und Begleiter, das Fahrzeug gemeinsam.“ Das aber hat zur Konsequenz, dass der Begleiter zumindest gleich gute Reaktionsfähigkeit haben muss wie ein Lenker und daher ebenso wenig wie dieser angetrunken sein darf. Auch wird daran erinnert, dass berufsmässige Fahrlehrer während der Arbeit und sechs Stunden vor deren Beginn überhaupt keinen Alkohol konsumieren dürfen. Der Gelegenheitsbegleiter habe die grundsätzlich gleiche Verantwortung für den gefahrlosen Betrieb des vom Lernfahrer gelenkten Fahrzeugs wie der professionelle Fahrlehrer.

(Urteil vom 20.09.2002, Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.280/2002)

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