Arrêt du: 20 mai 2022
N° de procédure: 4A_179/2021
Recueil officiel: BGE 148 III 343

Sachverhalt

Ein Mann überquerte unvermittelt die Bahngleise an einer Tramhaltestelle mit dem Rücken zu einem herannahenden Tram, während er seinen Blick auf das Mobiltelefon gerichtet hielt. Aufgrund dieser Ablenkung bemerkte er das herannahende Tram nicht, wurde erfasst und schwer verletzt. Die Sichtverhältnisse waren gut; er hätte das Tram ohne weiteres sehen können und hätte wissen müssen, dass dort eine Tramlinie ist.


Prozessgeschichte

Das Bezirksgericht erklärte mit Urteil vom 2. Juni 2020, dass die Stadt im Grundsatz haftet, da sich das charakteristische, mit dem Betrieb eines Trams verbundene Risiko verwirklicht habe und eine Entlastung deshalb ausgeschlossen sei. Die dagegen gerichtete Berufung wurde von Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Februar 2021 abgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde vom Bundesgericht am mit Urteil vom 20. Mai 2022 inhaltlich gutgeheissen.


Für die Prävention entscheidende Erläuterungen des Bundesgerichtes

Gemäss Eisenbahngesetz besteht eine Kausalhaftung (Haftung nach Ursache und nicht nach Schuld; wenn etwas passiert, das zu den charakteristischen Risiken des Bahnbetriebes gehört, haftet automatisch und immer die Bahn. Selbst wenn sie alles optimal gemacht hat). Das Bundesgericht hat jedoch den Kausalzusammenhang durch das Verhalten des Mannes hier verneint, womit logischerweise die Kausalhaftung entfällt. Ebenfalls erwähnt wurde bezüglich des Strassenverkehrs die für grobe Fahrlässigkeit notwendige Verletzung elementarer Verkehrsvorschriften. Das bedeutet so viel wie: Es erscheint quasi undenkbar, dass sich jemand so krass im Stadtverkehr verhält. Daraus folgt:

  • Das Bundesgericht beurteilte das Verhalten des Mannes als grobfahrlässig. Dafür ist es notwendig, dass man nicht einmal ein Mindestmass an Sorgfalt walten lässt.
  • Das Bundesgericht geht davon aus, dass man schlicht nicht damit rechnen muss, dass jemand in der Stadt so die Gleise überquert.


Für die Prävention relevante Folgerungen

  • Das Bundesgericht stellt fest, dass dieses Verhalten ausserordentlich krass ist und nicht damit gerechnet werden muss, dass sich ein Mensch so unvorsichtig verhält.
  • Die Definition von grobfahrlässigem Verhalten wurde in der Rechtsprechung faktisch erweitert auf Fussgänger welche durch das Mobiltelefon fehlende Aufmerksamkeit im Stadtverkehr an den Tag legen.
  • Es ist zu erwarten, dass in ähnlichen Situationen auf dieses Urteil Bezug genommen wird. Ähnliche Situationen sind wohl Unfälle mit Fussgänger im Stadtverkehr, welche durch ihr Mobiltelefon abgelenkt sind, nicht klar Vortritt haben und das herannahende Fahrzeug auch tatsächlich hätten sehen können (Sichtverhältnisse) sowie hätten wissen müssen, dass aus dieser Richtung typischerweise Fahrzeuge kommen (z.B. ortskundig). Das könnte auch Autounfälle beinhalten.

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