Urteil vom: 9. März 2004
Prozessnummer: 6A.8/2004

Im konkreten Fall hat das Bundesgericht die Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs durch die kantonalen Vorinstanzen aus folgenden Gründen geschützt: Es bestünden ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass X cannabis- und vor allem kokainsüchtig sein könnte und dass der Mischkonsum ein erhebliches Indiz für einen beträchtlichen Drogenkonsum darstelle. Angesichts des Drogenkonsums, des von Kokain ausgehenden Suchtpotenzials sowie der Bemühung von X, die Laborergebnisse zu verfälschen und die Abgabe von Urinproben möglichst lange hinauszuzögern, lägen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass X andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Mass gefährden könnte, falls er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen bliebe. Zumal auch innert absehbarer Zeit mit einem medizinischen Gutachten und damit auch mit einem Sachentscheid gerechnet werden könne, hat die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesgerichts insgesamt zutreffend angenommen, die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug seien erfüllt.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.8/2004)

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