Arrêt du: 9 octobre 2002
N° de procédure: 6A.48/2002
Recueil officiel: 129 II 82

Sachverhalt
Im Jahr 2001 wurde beim Personenwagenlenker X eine Blutprobe entnommen. Deren Analyse ergab eine auf die 35 Minuten vorher erfolgte Trunkenheitsfahrt rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,68 und maximal 2,11 Gewichtspromillen. Bereits 1998 hatte sich X des Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einem minimalen Blutalkoholgehalt von 0,99 Promille) schuldig gemacht, weswegen gegen ihn ein zweimonatiger Warnungsentzug verfügt worden war.

Prozessgeschichte
2001 wurde X der Führerausweis zunächst vorsorglich entzogen. Gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten entzog das kantonale Strassenverkehrsamt den Führerausweis dann auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 16 Monate. Die Wiedererteilung des Führerausweises machte es vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 16 Monaten sowie von einer spezialärztlichen Fahreignungsprüfung abhängig. Ferner behielt es die Anordnung einer neuen Führerprüfung ausdrücklich vor. X zog diese Verfügung bis vors Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X gutgeheissen und das Strassenverkehrsamt angewiesen, die Fahreignung von X erneut abzuklären.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Aufgrund der Anzeichen, namentlich des ärztlichen Untersuchungsbefunds anlässlich der Blutentnahme und der hohen Blutalkoholkonzentration, müsse von einer auffälligen Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) von X ausgegangen werden. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1,6 Promille – namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallserscheinungen – eine regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeiträume anzunehmen sei. Daher sei nicht zu beanstanden, dass X vorsorglich der Führerausweis entzogen und seine Fahreignung abgeklärt worden sei.

Indes bilde ein Gutachten, das die Fahreignung allein gestützt auf einen pathologischen CDT-Wert, den Rückfall des Täters und seine Bestreitung eines Alkoholmissbrauchs verneine, keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs wegen Trunksucht. Vielmehr hätte es für einen solchen Schluss weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedurft.

(Urteil vom 9.10.2002; Prozess-Nr. Bundesgericht 6A.48/2002)

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