Arrêt du: 31 mars 2008
N° de procédure: 4A_520/2007

Thema des Urteils
Risiken vorbeugen bei Waldarbeiten gebietet schon der Gefahrensatz

Sachverhalt
Der Transportunternehmer A nahm den damals 11 Jahre und 7 Monate alten B im Frühjahr 2003 auf eine Dienstfahrt mit, während der er noch eine Ladung Baumstämme für eine Sägerei aufladen wollte. B hatte A schon früher während der Arbeit begleiten dürfen. Bevor A mit dem Aufladen der Baumstämme begann, bat er B, sich ausserhalb des Gefahrenbereichs zu begeben und sich stets in seinem Blickfeld aufzuhalten. Um die letzten drei Baumstämme aufzuladen, musste A jedoch seinen Lastwagen einige Meter zurückversetzen. Er verliess den Hochsitz des Krans, fuhr die Kranstützen ein und begab sich in die Führerkabine des Lastwagens, von wo er B nicht mehr sehen konnte. Er merkte daher nicht, dass B sich auf einen noch herumliegenden Baumstamm gesetzt hatte. Dieser geriet beim Aufladen ins Rollen, sodass B zwischen zwei Baumstämmen eingeklemmt wurde. B wurde so schwer verletzt, dass er seither auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Prozessgeschichte
B belangte A auf Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 40'000.-. Das erst- und zweitinstanzliche kantonale Gericht schützten diese Forderung. A gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde von A ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Waldarbeiten, zu denen auch das Abtragen eines Rundholzlagers gehört, stellen gefährliche Tätigkeiten dar. Durch das Aufladen der im Wald gelagerten Baumstämme schuf A einen gefährlichen Zustand und war deshalb – gemäss dem allgemeinen sog. Gefahrensatz – verpflichtet , die erforderlichen und zumutbaren Schutzmassnahmen zu ergreifen um einen Schaden zu verhindern. Dazu gehörte gerade nicht nur die Gefahr, die sich durch die schwebenden Baumstämme beim unmittelbaren Aufladevorgang ergab, sondern auch die Gefahr, die von den noch nicht aufgeladenen, ungesicherten und daher unstabilen Baumstämmen am Boden ausging. Sowohl die verbleibenden drei unstabilen Baumstämme als auch das geplante Manövrieren des Lastwagens schufen eine Gefahr, weshalb sich A hätte vergewissern müssen, dass sich B nicht im Gefahrenbereich aufhält. Indem A den Sichtkontakt zu B abgebrochen und es unterlassen hatte, andere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie ihn angesichts der veränderten Situation nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, sich weiterhin nicht in den Gefahrenbereich zu begeben, hat er seine Sicherungspflicht verletzt.

  • Dem elf Jahre und sieben Monate alten B vorliegend ein Selbstverschulden vorzuwerfen, ginge zu weit.

  • Folgerungen bfu daraus

  • Jährlich ereignen sich bei Waldarbeiten wie Holzernte- oder Motorsägearbeiten zahlreiche Unfälle, zum Teil mit tödlichen Folgen. Daher ist es wichtig, dass auch das Bundesgericht in diesem Zusammenhang Wert darauf legt, Risiken vorzubeugen. Dies gilt für Wald-Fachleute wie auch für Laien, die Waldarbeiten ausführen.

  • Wenn sich Kinder im Gefahrenbereich aufhalten, sind noch einmal erhöhte Sicherheitsmassnahmen nötig. Ein elfjähriger Knabe kann aufgrund seines Alters nicht hinlänglich einsehen, wie gefährlich es sein kann, sich auf einen Baumstamm zu setzen. Auch diese Feststellung des Bundesgerichts deckt sich mit der Haltung der bfu im Zusammenhang mit der Prävention von Kinderunfällen im Haus-/Freizeitbereich.

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