Eine Übersicht über die Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz hat die BFU in dieser Tabelle zusammengestellt. Die Tabelle behandelt Standardsituationen. Die Schwere der Taten und die entsprechenden Sanktionen ändern sich, wenn zur Geschwindigkeitsüberschreitung zusätzliche Widerhandlungen hinzukommen. Oder wenn die Tat nach den konkreten Umständen (z. B. besonders schlechte Witterung) in eine – meist – höhere Schwere-Kategorie fällt. 

Die Sanktionierung von Verkehrsregelverletzungen erfolgt nach einem dualistischen System. Als Erstes wird im Strafverfahren die eigentliche Strafe bestimmt. Als Zweites folgt das Verwaltungsverfahren. Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker werden hier mit Administrativmassnahmen belegt. Das geschieht in Form eines Verweises oder Fahrausweisentzugs.

Was sind die Unterschiede zwischen Ordnungsbusse, Busse und Geldstrafe?

  • Ordnungsbusse: einfache Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, die in der Bussenliste aufgezählt sind, dürfen durch die Polizei im einfachen, raschen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen (max. CHF 300.–) geahndet werden. Die Busse wird mit der Bezahlung, die spätestens innert 30 Tagen erfolgen muss, rechtskräftig und es dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden. Wird die Busse abgelehnt oder verspätet oder gar nicht bezahlt, kommt das ordentliche Verfahren (vgl. nächster Absatz) zur Anwendung. Beispiel: Geschwindigkeitsübertretung bis 20 km/h ausserorts.
  • Busse: Das ordentliche Übertretungsstrafverfahren wird bei Nichtbezahlung einer im einfachen Ordnungsbussenverfahren erhobenen Ordnungsbusse innert Frist sowie bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen in Form von einfachen Verkehrsregelverletzungen ( 90 Abs. 1 SVG) angewendet, die nicht mehr in der Ordnungsbussenliste enthalten sind. Bussen oder gemeinnützige Arbeit werden durch ein Strafgericht ausgesprochen. Der Höchstbetrag beträgt CHF 10 000.–. Zusätzlich zur eigentlichen Busse werden Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren erhoben. Beispiel: Geschwindigkeitsübertretung von 21 bis 25 km/h ausserorts.
  • Geldstrafe: Bei einer groben Verkehrsregelverletzung ( 90 Abs. 2 SVG) handelt es sich um ein Vergehen, welches mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden kann. Geldstrafen werden ebenfalls durch ein Strafgericht ausgesprochen. Der Höchstbetrag beträgt CHF 540 000.– (max. 180 Tagessätze à max. CHF 3 000.–). Im Unterschied zu Ordnungsbussen und Bussen kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben. Wird für eine Geldstrafe dieser sog. bedingte Vollzug gewährt, dann gibt es in der Regel eine zusätzliche Busse.

Betreffend Strafen lesen Sie auch die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz zur Strafzumessung SVG (hier).

Mehr Informationen

Mehr Informationen zum Thema Geschwindigkeit im Strassenverkehr finden Sie in unserem Ratgeber.

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