Das Gesetz ist klar: Wer fahrunfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. Das gilt auch bei Übermüdung. Die Details dazu.

Gesetz

Wer ein Fahrzeug führt, muss es gemäss Art. 31 Strassenverkehrsgesetz (SVG) ständig so beherrschen, dass sie oder er ihre oder seine Vorsichtspflichten erfüllen kann. Wer das nicht kann – zum Beispiel wegen Übermüdung –, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung VRV).

Als Strafe für das übermüdete Führen eines Motorfahrzeugs sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 SVG) sowie einen mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug vor (Art. 16c SVG).

Bei Schäden, die durch Fahren im übermüdeten Zustand verursacht werden, muss die Versicherung Rückgriff nehmen auf die Person, welche den Unfall verursacht hat (Art. 65 Abs. 3 SVG).

Sonderbestimmungen existieren insbesondere für Fahrzeugführerinnen, die berufsmässig ein Fahrzeug führen sowie für Fahrzeugführer im militärischen Dienst.

Bundesgerichtsurteile

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 IV 32, E. 3.1, S. 35) ist jemand fahrunfähig, wenn er oder sie körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, das Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen.

Fahrerinnen und Fahrer müssen auch über eine Leistungsreserve verfügen. Sie müssen also auch unerwartet auftretende und schwierige Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen bewältigen können.

Übermüdet fahren ist grobfahrlässig

Wer trotz erkennbaren Ermüdungserscheinungen weiterfährt, handelt grobfahrlässig. Ermüdungserscheinungen sind bei gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrerinnen und Fahrern gemäss dem Bundesgericht in jedem Fall erkennbar, bevor der sogenannte Sekundenschlaf eintritt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_26/2016).

In einem Leitentscheid (BGE 126 II 206) hat das Bundesgericht zusammengefasst, wie sich solche Ermüdungserscheinungen äussern können:

  • Im Augen-/Sehbereich: Lidschwere, Trübung des Blickes, , Konvergenzschwäche mit Schielen und Doppelbildern, Schattensehen, «schwimmende» Strasse
  • In psychischer Hinsicht: Abschweifen in Gedanken, Dösen, «Autobahn-Hypnose», Gleichgültigkeit, Lustlosigkeit, Unruhe, Aufschrecken, kurze Absenz mit offenen Augen
  • In der allgemeinen körperlichen Verfassung: Gähnen, Mundtrockenheit mit Durst, Juckreiz an Kopf, Nase und Gesäss, Handschweiss, Erschrecken mit Schweissausbruch, plötzliche Erschlaffung der Muskulatur
  • In der Fahrweise: verzögerte Reaktionen, hartes Kuppeln, brüskes Bremsen, Schaltmüdigkeit, Abweichen von der Fahrspur, verlorenes Geschwindigkeitsgefühl

Fazit

  • Bei Müdigkeit aufs Fahren verzichten.
  • Anzeichen von Ermüdung ernst nehmen und frühzeitig eine Pause einlegen.
  • Ein deutliches Zeichen für Übermüdung ist die Fixation des Blickes. So werden beispielsweise Blicke in den Innenspiegel oder auf den Tacho oder die Signalisation minimal. Oft wird das vorausfahrende Auto fixiert und der Blick wird verschwommen.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema Müdigkeit finden Sie im Ratgeber «Müdigkeit am Steuer».

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