Urteil vom: 30. Dezember 2003
Prozessnummer: U 172/03
Amtliche Sammlung: 130 V 117

B prallte beim Eishockeyspiel wegen eines Bodychecks an die Bande und zog sich dabei eine Bänderverletzung an der linken Schulter zu. Die Unfallversicherung von B verneinte das Vorliegen eines Unfalls und auch dasjenige einer unfallähnlichen Körperschädigung und somit das Bestehen von Leistungsansprüchen.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht dagegen stufte das Ereignis aus folgenden Gründen als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) ein: Im konkreten Fall streitig war das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors. Das Gericht stellt fest, es treffe zu, dass im schnellen und mit viel Einsatz geführten Kampfsport Eishockey mit harten Körperkontakten und Körperangriffen zu rechnen sei. Indessen könne der ungewöhnliche Faktor, der dem Unfallbegriff inhärent ist, auch darin bestehen, dass eine Körperbewegung programmwidrig beeinflusst worden ist. Jeder Eishockeyspieler müsse damit rechnen, gefoult zu werden, er könne indessen nicht voraussehen, wie sich die Körperattacke auf den natürlichen Bewegungsablauf auswirken werde. Darin liege die Ungewöhnlichkeit dieser äusseren Einwirkung.

(Urteil vom 30.12.2003; Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 172/03)

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