Urteil vom: 10. Juli 2007
Prozessnummer: 4A_94/2007

Im April 2002 verbrachte die damals 16-jährige X ihre Skiferien in der Schweiz und kaufte dafür ein für sechs Tage gültiges Abonnement für das Skigebiet A. Dieses wird vom Bergbahnunternehmen Y betrieben und umfasst unter anderem die schwarze Piste B und die teilweise parallel dazu verlaufende rot klassierte Piste C. Diese beiden Pisten werden durch ein Waldstück voneinander abgetrennt. Weniger als 200 Meter oberhalb der Stelle, an der sich die beiden Skipisten treffen, führt eine Traverse durch den Wald, über welche die Piste C von der Piste B her erreicht werden kann. Es herrschten gute Sichtverhältnisse, als X in Begleitung einer Freundin mit dem Snowboard zum ersten Mal in ihrem Leben auf der Piste B unterwegs war. Etwa 100 Meter oberhalb der Traverse bogen sie nach links ab, um durch das Waldstück auf die Piste C zu gelangen. Dabei fuhr X über einen Buckel, wurde gegen einen Baumstrunk geschleudert und brach sich den rechten Arm. In der Folge verlangte sie rund Fr. 33 000.– (Schadenersatz und Genugtuung) vom Bergbahnunternehmen Y, weil dieses seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügend nachgekommen sei und die Piste nicht richtig markiert habe. Im Februar 2007 wies das zuständige Kantonsgericht das Begehren von X ab. Diese erachtete den kantonalen Entscheid als willkürlich und beschwerte sich dagegen erfolglos vor Bundesgericht:

Willkür liege nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, hielt das Bundesgericht zunächst fest. Entgegen der Ansicht von X habe das Kantonsgericht die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn es aufgrund der eingereichten Fotos davon ausging, dass die Piste B am Unfalltag auch auf der linken Seite durch Pistenpfosten markiert war. Denn auf den Fotos sei auf der linken Seite deutlich eine Pistenmarkierung in Form eines Pfostens zu erkennen. Auch auf einem weiteren von X zur Verfügung gestellten Foto sei leicht oberhalb der Abbiegung zur Unfallstelle eine Pistenmarkierung erkennbar. Die Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht sei somit plausibel und nachvollziehbar.

Der Vater von X hatte selbst ausgesagt, am Unfalltag mehrmals die für die Überfahrt zur Piste C vorgesehene Traverse benutzt zu haben. Daraus hatte das Kantonsgericht den Schluss gezogen (und ohne Willkür ziehen dürfen), dass die Traverse an jenem Tag deutlich sichtbar gewesen sei. Weiter hatte das Kantonsgericht eine Zeugenaussage, die nach Ansicht von X für das Bergbahnunternehmen sehr belastend gewesen wäre, als nicht ausschlaggebend erachtet, weil nicht belegt war, dass dieser Zeuge am Unfalltag auch auf der fraglichen Skipiste gewesen war. Auch darin sei, entgegen der Meinung von X, angesichts des breiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung keine Willkür zu sehen, schloss das Bundesgericht und wies die Beschwerde von X ab. Das Bergbahnunternehmen Y musste definitiv nichts bezahlen. X hingegen musste die Gerichtsgebühr von rund Fr. 3000.– übernehmen.

Volltext des Urteils siehe hier.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

  • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
  • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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