Urteil vom: 30. Mai 2002
Prozessnummer: 6S.80/2002

Innerorts, ca. 46–74 m vor dem Fussgängerstreifen, erblickte eine Autofahrerin einen eilenden Fussgänger. Unvermittelt und ohne dem Verkehr Beachtung zu schenken, betrat dieser den Fussgängerstreifen in dem Moment, als die Automobilistin rund 15 m entfernt war. Trotz sofortiger Vollbremsung konnte ein Zusammenstoss nicht mehr verhindert werden. Die Automobilistin hatte weder die Geschwindigkeit reduziert noch Bremsbereitschaft erstellt.

Die Vorinstanz verurteilte die Autofahrerin wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, denn der auffallend schnelle Gang des Geschädigten in Richtung des Fussgängerstreifens, verbunden mit der unübersichtlichen örtlichen Situation, hätten sie zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen.

Das Bundesgericht erblickte jedoch im Verhalten der Autofahrerin keine Sorgfaltspflichtverletzung und bestätigte damit die Rechtsprechung, dass sich das Mass der Sorgfalt, die vom Autofahrer verlangt wird, nach den gesamten Umständen des jeweiligen Falls richtet. Aufgrund der guten Strassenverhältnisse und der Verkehrslage habe die Automobilistin die Geschwindigkeit nicht reduzieren müssen, nur weil ein Fussgänger sich schnellen Gangs parallel zur Strasse bewegte. Da es sich beim Opfer um einen erwachsenen Mann handelte, demgegenüber keine besondere Vorsicht geboten war, habe sich die Automobilistin aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr zu Recht darauf verlassen können, dass dieser sich kein so schweres Fehlverhalten zuschulden kommen lassen würde.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

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