Urteil vom: 8. Oktober 2001
Prozessnummer: 4C.237/2001

Während der Sommerferien übernahm die 15-jährige A eine Stute samt Fohlen für mehrere Wochen bei sich zu Hause in Pflege. Bei den ersten Reitversuchen der erwachsenen Bekannten B führte A die Stute zunächst am Halfter. Als sie das Halfter losliess, brach die Stute plötzlich aus, worauf sich die verängstigte B beim Sturz vom Pferd am linken Fussknöchel einen Trümmerbruch mit Invaliditätsfolge zuzog. B verklagte A auf Bezahlung des ungedeckten Erwerbsschadens. Die obere kantonale Instanz hiess diese Klage gut.

Das Bundesgericht wies eine dagegen eingereichte Berufung von A ab. A habe die tatsächliche Herrschaft über die Stute und das Fohlen ausgeübt. Trotz ihres jugendlichen Alters von 15 Jahren habe A über ausreichende Erfahrung im Umgang mit Pferden verfügt und sei daher in der Lage gewesen, die von einem Tierhalter geforderte Sorgfalt anzuwenden und insbesondere auch in Sicherheitsfragen entscheiden zu können. Als Tierhalterin habe A die nach den Umständen gebotene Sorgfalt unbeachtet gelassen. A hätte unberechenbare Reaktionen und insbesondere Ausreissversuche des Pferdes verhindern können, wenn sie es am Zügel geführt hätte. Diese Vorsichtsmassnahme wäre A umso eher zumutbar gewesen, als sie trotz des gutmütigen Charakters der Stute mit einer schreckhaften Reaktion des Pferdes und dessen Stalldrang habe rechnen müssen, zumal sie gewusst habe, dass das Fohlen im nahe gelegenen Stall untergebracht war.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.237/2001)

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