Urteil vom: 28. November 2002
Prozessnummer: U 19/02

Im Juni 2000 war K als Beifahrerin in dem von ihrer Kollegin P gelenkten Personenwagen unterwegs. Die beiden waren nicht angegurtet. P hatte vor Fahrtantritt Drogen (unter anderem Ecstasy und Cannabis) sowie Alkohol konsumiert. Als sie in einer Kurve die Herrschaft über ihr Auto verlor, stürzte es einen steil abfallenden Waldhang hinunter. K wurde aus dem Wagen geschleudert. Sie erlitt schwere Verletzungen, wofür die Versicherung Z im September 2000 ihre Leistungspflicht anerkannte. In ihrem Schreiben machte sie K jedoch darauf aufmerksam, dass die Geldleistungen, ausgenommen die Heilungskosten, um 25 % (10 % wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte, 15 % wegen Mitfahrt bei einer fahrunfähigen Lenkerin) gekürzt würden. K widersetzte sich dieser Kürzungsabsicht mit der Begründung, sie habe nicht ohne weiteres erkennen können, dass P fahrunfähig gewesen sei. Zudem sei das Nichttragen der Gurte nicht kausal für die Unfallfolgen gewesen. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, verfügte die Versicherung Z im November 2000 die angekündigte Leistungskürzung von 25 %. Auf Einsprache von K hin sistierte die Versicherung das Verfahren bis zum Vorliegen der gesamten Gerichtsakten. K war damit nicht einverstanden und erhob im Mai 2001 eine Beschwerde. Die kantonal zuständige Instanz bejahte das Vorliegen einer Rechtsverzögerung, da es keinen hinreichenden Grund gebe, das Strafurteil gegen P abwarten zu wollen. Sie wies die Versicherung daher an, umgehend einen Einspracheentscheid zu erlassen, und sprach K eine reduzierte Parteienentschädigung zu. Beide Parteien zogen den Fall ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) weiter. Dieses hiess die Beschwerde der Versicherung Z gut.

Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtete das EVG die Verfahrenssistierung als sinnvoll: Nach der Rechtsprechung handelt ein Versicherter, der sich als Mitfahrer einem Wagenlenker anvertraut, von dem er – falls er die gebotene Aufmerksamkeit aufwendet – weiss oder wissen musste, dass er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen, grundsätzlich grobfahrlässig. Dies rechtfertigt eine Kürzung der Versicherungsleistungen. Entgegen der Meinung von K könne ihr blosses Mitfahren im Wagen von P deshalb Gegenstand einer Leistungskürzung sein, führte das EVG aus. Die entscheidende Frage aber sei, ob die Lenkerin des Unfallfahrzeugs erkennbar fahrunfähig gewesen sei. Dies lasse sich anhand der Untersuchungsakten nicht schlüssig beurteilen. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Versicherung vor dem Erlass eines Einspracheentscheids die Beurteilung durch den Strafrichter abwarten wolle. Dieser habe den damaligen Zustand von P zu prüfen. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung sei somit unbegründet. Dies gelte umso mehr, als K behaupte, die Fahrunfähigkeit von P sei nicht erkennbar gewesen.

Hingegen fanden die Richter die Sistierung des Einspracheverfahrens hinsichtlich des von K bestrittenen Kausalzusammenhangs zwischen dem Nichttragen der Gurten und den Verletzungen als nicht angebracht. Zur Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen wären gemäss EVG Berichte von Fachspezialisten (z. B. Biomechanikern) nötig gewesen, nicht das Strafurteil gegen P. Diesem Umstand kam jedoch keine Bedeutung zu, da das Verfahren ansonsten zu Recht sistiert worden war. K hatte deshalb überhaupt keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 19/02 vereinigt mit U 280/02)

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