Urteil vom: 31. März 2009
Prozessnummer: 6B_12/2009

Nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Gerichte hat der vortrittsbelastete Beschwerdeführer (Lastwagenfahrer) beim Rechtsabbiegen in die Münchensteinerstrasse aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit die vortrittsberechtigte Velofahrerin übersehen und sie überfahren. Selbst wenn sie, was keineswegs erstellt ist, nicht auf dem Radstreifen, sondern leicht links davon auf der für den motorisierten Verkehr bestimmten Fahrbahn gefahren wäre, würde sich daran nichts ändern, da sie gegenüber dem Beschwerdeführer auch dort vortrittsberechtigt gewesen wäre und von ihm bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte bemerkt werden müssen.

Die kantonalen Gerichte haben keineswegs Bundesrecht verletzt, indem sie diese pflichtwidrige Unaufmerksamkeit als fahrlässiges Verhalten beurteilten, welches in adäquat kausaler Weise zum Tod von B.Y. (Radfahrerin) führte. Seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB ist nicht zu beanstanden.

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