Urteil vom: 18. Mai 2005
Prozessnummer: 4C.45/2005

Sachverhalt
Am Vormittag des 2.3.1985 ging eine Lawine auf eine Bergnebenstrasse nieder, die zu einem Ferienort führt und nur mit Sonderbewilligung befahren werden darf. Die Strasse, die damals keinerlei Schutzbauten aufwies, war zu jenem Zeitpunkt für den Verkehr geöffnet. Elf Personen verloren durch die Lawine ihr Leben, darunter die Lebensgefährtin von X sowie dessen Sohn und Tochter.

Prozessgeschichte
Gegen die für den Strassenunterhalt verantwortlichen Personen wurde ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Dieses endete in Freisprüchen. 1987–1993 wurde an der Stelle, wo sich der Lawinenniedergang ereignet hatte, ein Tunnel gebaut.

1999 verlangte X vom Kanton W Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von knapp Fr. 120'000.– nebst 5 % Zins seit dem Lawinenniedergang. Gemäss Art. 58 OR (Obligationenrecht) haftet der Eigentümer eines Gebäudes oder eines Werks für den Schaden, den diese infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt verursachen. Dass die fragliche Strasse ein Werk im Eigentum des Kantons W ist, war von den Parteien anerkannt. Das Kantonsgericht bejahte das Vorliegen eines Werkmangels, da an dem Hang mit jährlich wiederkehrenden Lawinenniedergängen keine Infrastruktur zur Beobachtung der Witterungsverhältnisse installiert war. Diese wäre nötig gewesen, damit der Kanton seine Pflicht, öffentliche Strassen bei Lawinenrisiko zu schliessen, hätte erfüllen können. Obwohl das Kantonsgericht einen mangelhaften Strassenunterhalt feststellte, wies es die Klage von X im Oktober 2004 ab. X wehrte sich gegen diesen Entscheid vergeblich in Lausanne. Folgende Überlegungen führten zur Abweisung der Beschwerde von X.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Umstritten war vor Bundesgericht einzig, ob die Strasse im März 1985 mit einem sogenannt unfallkausalen Mangel behaftet war. Die Rechtsprechung bejaht die Mangelhaftigkeit einer öffentlichen Strasse, wenn die Anlage oder Herstellung nicht genügend Sicherheit für den Verkehr bietet. Im Vergleich zu anderen Werken werden aber nicht zu strenge Anforderungen in Bezug auf Anlage und Unterhalt gestellt. Schliesslich kann vom Gemeinwesen nicht erwartet werden, das Strassennetz im gleichen Mass zu unterhalten wie z. B. ein einzelnes Gebäude. Es reicht aus, wenn eine Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benützt werden kann (BGE 129 III 65; 130 III 736). Um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten, muss das Gemeinwesen Vorkehren treffen, die finanziell und technisch zumutbar sind.
  • Das kantonale Recht sehe auch bei Strassen in Gebieten mit Lawinenrisiko keine Verpflichtung zur Erstellung einer Schutzbaute vor, äusserte sich das Bundesgericht zum vorliegenden Fall. Der Ferienort sei grundsätzlich nur durch die Eisenbahn erschlossen. Somit stelle die fragliche Strasse einen Zugang von untergeordneter Bedeutung dar. Daher sei der Kanton W entgegen der Meinung von X mit Blick auf die Kosten nicht zum Bau einer Schutzgalerie verpflichtet gewesen. Hingegen sei dem Kanton anzulasten, am Hang kein Lawinenfrühwarnsystem angebracht zu haben. Trotz des mangelhaften Strassenunterhalts hafte der Kanton W jedoch nur für den eingetretenen Schaden, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden bestehe. Zudem entfalle nach einem allgemein geltenden Grundsatz die Haftung, wenn der Schaden auch trotz der notwendigen Vorsichtsmassnahmen eingetreten wäre.
  • Die Vorinstanz hatte für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Lawinenniedergang am 2.3.1985 auch dann nicht voraussehbar gewesen wäre, wenn der Kanton W die geeignete Infrastruktur zur Erkennung der Lawinengefahr bereitgestellt hätte. Die Strasse wäre deshalb auch bei gehörigem Unterhalt im entscheidenden Zeitraum nicht geschlossen worden. Daraus folgerte das Bundesgericht, der eingetretene Schaden sei nicht auf mangelhaften Unterhalt der Strasse zurückzuführen, sondern auf höhere Gewalt. Der Lawinenniedergang sei nicht vorhersehbar gewesen. Zudem sei dieser Naturgewalt mit zumutbaren Mitteln nicht zu begegnen gewesen. Da der Schaden auch ohne den Werkmangel (bzw. mit Lawinenfrühwarnsystem) eingetreten wäre, sei die Lawine die alleinige Ursache des Schadens. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Haftung des Kantons W verneint.

    (vgl. auch Die Praxis des Bundesgerichts 3/2006 Nr. 30)

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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