Urteil vom: 5. November 2012
Prozessnummer: 6B_229/2012

Sich im Sinne von Art. 91a SVG zu widersetzen, bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen.

Die Ausführung der angeordneten Massnahme muss durch das Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden. Es genügt, dass sie erschwert, verzögert oder behindert wird. Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus (Urteil 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2). Unter diesen Voraussetzungen kann ein verbaler Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteil 6B_680/2010, a.a.O.).

Der Beschwerdeführer unterzog sich weder der Atemalkoholprobe noch der in der Folge angeordneten Blutprobe. Er erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sich nicht stechen lassen zu wollen. An seiner ablehnenden Haltung hielt er auch fest, als ihn die Polizeibeamten umfassend über die Folgen seiner Widersetzlichkeit informierten. Mit seinen jeweiligen Antworten ("Ich will keine Blutprobe geben"; "Ich sage nichts", "Sperren Sie mich doch ein", "Einsperren", "Ja, sperrt mich ein") brachte der Beschwerdeführer auf die wiederholten Fragen der Polizei und deren Belehrung über die Folgen mehrfach unmissverständlich und klar zum Ausdruck, sich kein Blut entnehmen zu lassen. Sein Verhalten - ein andauerndes klares "Nein" - lässt den Schluss zu, dass er seine Verweigerungshaltung auch bei weiteren Bemühungen der Polizei nicht aufgegeben hätte. Der verbale Widerstand des Beschwerdeführers war genügend intensiv, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG zu gelten.

(Urteil vom 05.11.2012M; Prozess-Nr. des Bundesgerichts: 6B_229/2012)

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