Urteil vom: 9. Januar 2002
Prozessnummer: 6A.102/2001
Amtliche Sammlung: 128 II 173

Führerausweisentzug nur während der Freizeit?

Nachdem X im Juli 1999 in alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug in einer Schlangenlinie und teilweise sogar über die Gegenfahrbahn und das Trottoir gelenkt hatte, wurde ihm vom kantonalen Strassenverkehrsamt der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten entzogen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass X wegen Vereitelung einer Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat entzogen worden war. X gelangte ans Bundesgericht und beantragte unter anderem, der Vollzug sei so auszugestalten, dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne.

Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Das geltende Strassenverkehrsrecht regelt die Frage nicht ausdrücklich, ob der Führerausweisentzug auf bestimmte Verwendungsarten des Fahrzeugs (z. B. Verbot von Fahrten während der Freizeit) beschränkt werden kann. Ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug stehe indes mit dem gesetzgeberischen Zweck des Warnungsentzugs im Widerspruch. Die beabsichtigte erzieherische Wirkung würde in Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin – wenn auch nur ausserhalb der Freizeit – Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen würde. Im Übrigen lasse das Strassenverkehrsrecht hinsichtlich der Vollzugsform auch keinen Raum für eine analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über die Halbgefangenschaft. Nur eine Änderung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen könnte eine derartige Form des Vollzugs eines Warnungsentzugs ermöglichen.

(Urteil vom 9.1.2002; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.102/2001)

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