Urteil vom: 5. Mai 2017
Prozessnummer: 6B_1387/2016

Sachverhalt
X. (geb. 1994) soll gemäss Anklage am 9. März 2014 sein Fahrzeug A. zur Fahrt überlassen haben. Er habe gewusst, dass diese nur über einen Lernfahrausweis und er selbst nur über einen Führerausweis auf Probe verfügte. Zudem sei bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1.57 o/oo nachgewiesen worden. Das Fahrzeug war nachts ohne Licht und ohne "L-Schild" unterwegs.

Prozessgeschichte
Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden erklärte X. am 5. Oktober 2015 des Nichtanbringens des L-Schildes anlässlich einer Lernfahrt, der Übernahme der Aufgaben einer Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob X. Berufung. Sowohl das kantonale Obergericht als auch das Bundesgericht wiesen seine Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Die Vorinstanz stützt die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für die Lernfahrt übernehmen wollen und dies A. signalisiert, nicht unmittelbar auf dessen Aussagen. Sie folgert dies aus dem Umstand, dass er neben der Lenkerin auf dem Beifahrersitz Platz nahm, obwohl er gewusst habe, die gesetzlichen Voraussetzungen als Begleiter bei einer Lernfahrt nicht zu erfüllen. Obwohl dieses Verhalten auch anders hätte gewürdigt werden können, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht offensichtlich unhaltbar; dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am Fahrzeug kein L-Schild angebracht wurde und der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss stand. Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.

  • Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können (Art. 100 Ziff. 3 SVG). Dabei kommt es nach der Doktrin nicht darauf an, ob der Mitfahrer die tatsächlichen Anforderungen an eine Begleitperson tatsächlich erfüllt. Es genügt, dass er die Aufgabe des Begleiters effektiv übernimmt. Erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 SVG nicht, macht er sich zusätzlich nach Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG schuldig. Des Führens eines Motorfahrzeuges im angetrunkenen Zustand im Sinne von Art. 91 SVG macht sich nach der Rechtsprechung auch der Begleiter bei einer Lernfahrt schuldig. Dieser ist von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt (BGE 128 IV 272 E. 3). Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen. Selbst wer die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 SVG nicht erfüllt, kann daher die Aufgabe eines Begleiters faktisch übernehmen und macht sich bereits aus diesem Grund strafbar. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Begleiter in diesem Fall von den mit seiner Funktion verbundenen Verpflichtungen entbunden wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die Funktion eines Begleiters im Sinne von Art. 15 Abs. 1 SVG gar nicht übernehmen können, ist somit unbegründet. Er ist demzufolge für die Verfehlungen der Fahrschülerin verantwortlich (Art. 100 Ziff. 3 SVG) und kann sich selber des Fahrens im angetrunkenen Zustand (Art. 91 SVG) schuldig machen. Ob der Beschwerdeführer die Funktion des Begleiters willentlich übernahm, ist eine Tatfrage, welche die Vorinstanz willkürfrei bejahte.

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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