​​​​Aus Sicht der Unfallprävention ist klar: Wer Auto fährt, schaut auf die Strasse und hat die Hände am Steuer. Wer abgelenkt ist, steigert nicht nur das Risiko eines Unfalls, sondern muss je nach Fall auch mit hohen Bussen, dem Entzug des Führerausweises oder sogar einer Freiheitsstrafe rechnen.

Gesetz

Das Gesetz schreibt Fahrzeuglenkenden in Art. 31 Strassenverkehrsgesetz (SVG) generell vor, dass sie ihr Fahrzeug ständig so beherrschen müssen, dass sie ihren Vorsichtspflichten, d. h. der Gesamtheit aller Verkehrsregeln, nachkommen können.

Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) führt zu «Bedienung des Fahrzeuges» in Art. 3 Abs. 1 aus: Fahrzeugführerinnen und -führer müssen ihre Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr richten. Sie dürfen beim Fahren nichts tun, was die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Sie haben ferner dafür zu sorgen, dass ihre Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme. Das Steuerrad darf nicht losgelassen werden (Art. 3, Abs. 3 VRV).

Bei einem Unfall kann es ausserdem sein, dass die Unfallversicherung wegen Grobfahrlässigkeit ihre Leistungen kürzt (Art. 37 Abs. 2 Unfallversicherungsgesetz), wenn die Lenkerin oder der Lenker abgelenkt war.

Bundesgerichtsurteile

Verboten sind Handlungen, die länger als einen kurzen Moment ablenken oder die auf andere Weise erschweren, dass beide Hände sofort am Lenkrad verfügbar sind (Bundesgerichtsurteil 1C_422/2016, E 3.2).

Verboten ist beispielsweise:

Zulässig sind gemäss dem Bundesgericht Verrichtungen, welche nur sehr kurz dauern und bei denen weder der Blick vom Verkehr abgewendet werden muss, noch die Körperhaltung verändert wird (Bundesgerichtsurteil 1C_422/2016, E 3.2).

Zulässig ist beispielsweise ein kurzer Blick auf das Armaturenbrett, wenn es die Verkehrssituation erlaubt (Bundesgerichtsurteil 1C_183/2016).

Mehr Informationen

Mehr zum Thema Ablenkung finden Sie im Ratgeber «Ablenkung im Strassenverkehr».

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