Abschrankungen wie Geländer und Brüstungen schützen vor Stürzen und Absturz. Wer Sicherheitsmängel ausräumt und entsprechende bautechnische Massnahmen trifft, kann Unfälle verhindern.

Was verlangt das Gesetz?

Es obliegt in erster Linie den Kantonen und Gemeinden, Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Bauten im Baurecht zu regeln. Diese rechtlichen Vorschriften geben jedoch oft nur das Schutzziel «sichere Baute» vor und enthalten nur wenig konkrete Vorgaben für die bauliche Gestaltung von Geländern und Brüstungen. Weiterführende Informationen bietet die BFU-Fachdokumentation 2.034 «Rechtliches zur Sturzprävention im Hochbau».

Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, müssen für die Gestaltung von Geländern, Brüstungen und ähnlichen Schutzelementen in ihren Gebäuden ausserdem die Arbeitsgesetzgebung beachten (vgl. insbesondere die Wegleitung zur Verordnung 4 des Arbeitsgesetzes: im 3. Abschnitt sind die Anforderungen an Geländer, Treppen, Handläufe usw. detailliert beschrieben).

Weiterführende Auskünfte dazu erteilen die Suva und die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS).

Was ergibt sich aus Normen und Empfehlungen?

Der Bereich «Geländer und Brüstungen» ist deshalb zu einem grossen Teil durch technische Normen privater Organisationen (z. B. des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA) reglementiert. Im Hochbau relevant sind insbesondere die SIA-Norm 358 sowie die SIA-Norm 500:

  • Die SIA-Norm 358 «Geländer und Brüstungen» regelt die Projektierung von Geländern, Brüstungen und ähnlichen Schutzelementen gegen Absturz von Personen in Hochbauten und an ihren Zugängen. Hochbauten im Sinne dieser Norm sind insbesondere Wohnbauten, Bauten für Unterricht und Bildung, Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude, Bauten für Gastgewerbe und Fremdenverkehr, Heime und Spitalbauten, Kultusgebäude und Bauten für Kultur, nicht aber Bauten für Industrie und Gewerbe. Die Norm legt fest, wo Schutzelemente anzubringen sind und wie diese ausgestaltet sein müssen.
  • Die SIA-Norm 500 bezieht sich auf das Behindertengleichstellungsgesetz und schreibt vor, dass bestimmte Wohnbauten, alle öffentlich zugänglichen Gebäude und der öffentliche Raum für alle Menschen hindernisfrei erschlossen sein müssen.

Diese technischen Normen sind für sich allein nicht rechtsverbindlich. Ihre rechtliche Bedeutung hängt von den entsprechenden Regelungen im Baurecht ab.

Wenn technische Normen für ein konkretes Bauvorhaben nicht alle Fragen beantworten (z. B., weil sie lückenhaft sind), helfen Empfehlungen von Fachorganisationen wie der BFU weiter.

Wie urteilen die Gerichte nach Unfällen wegen mangelhafter Geländer und Brüstungen?

In einem Streitfall stützt sich das zuständige Gericht in erster Linie auf die kantonale und kommunale Baugesetzgebung. In zweiter Linie – bei nicht vorhandener oder lückenhafter Gesetzgebung – stützt sich das Gericht auf die relevanten technischen Normen und allenfalls die ergänzenden Empfehlungen von Fachorganisationen. All das geschieht, um festzuhalten, ob:

  • der Unfall bei Einhaltung der Norm hätte vermieden werden können;
  • der Eigentümer diese technischen Regeln hätte kennen können oder müssen;
  • die Kosten der baulichen Massnahmen dem Eigentümer in Anbetracht der vorhandenen Risiken hätten zugemutet werden können. Je höher die Risiken, desto strenger die Anforderungen an den Eigentümer.

Wird die Person verletzt oder getötet, muss der Eigentümer nicht nur mit zivilrechtlichen Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung, sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sollten deshalb von Zeit zu Zeit überprüfen, ob ihre Geländer und Brüstungen den aktuellen Sicherheitsanforderungen noch entsprechen. Gegebenenfalls lohnt es sich, Massnahmen zu ergreifen (Unterhalts- oder Renovationsarbeiten), die geboten und für die Eigentümerinnen und Eigentümern angesichts der offensichtlichen Gefahren zumutbar sind.

In einem Streitfall zwischen der Vermieterin oder dem Vermieter (Werkeigentümer/-in) und der Mieterin oder dem Mieter empfiehlt die BFU letzteren, mit dem Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband Kontakt aufzunehmen.

Gerichtsentscheide

Im Folgenden finden Sie einige Urteile zum Thema. Der BFU-Rechtsdienst hat diese Urteile zusammengefasst und aus Präventionssicht analysiert. Sie können den Originaltext einiger Urteile auch auf der Website des Bundesgerichts oder der entsprechenden kantonalen Instanz nachlesen:

  • Sturz eines zwanzig Monate alten Knaben vom Balkon in den Tod. Mangelhafte technische Ausgestaltung der Balkonbrüstung im dritten Stock eines neu erstellten Mehrfamilienhauses (Urteil Bundesgericht vom 19.6.1984 / SG 1984 Nr. 291)
  • Sturz eines knapp dreijährigen Mädchens vom Flachdach eines Tennispavillons neben einem Spielplatz vier Meter in die Tiefe auf einen Betonvorplatz. Fehlende Absturzsicherung auf dem Flachdach (Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 30.6.2010 / 2008.23499U)
  • Schwer verletzter Kindergartenschüler nach dem Beklettern des Geländers im Treppenhaus eines Kindergartens (Entscheid Kantonsgericht St. Gallen vom 11.6.2007 - 2007 / 2006.100)
  • Sturz des Wohnungsmieters von einem 82 cm hohen Balkongeländer in einem Mehrfamilienhaus in den Tod (Urteil Bundesgericht vom 3.12.2012 / Prozess-Nr. 4A_382/2012)
  • Renovation von Mehrfamilienhäusern – Anwendbarkeit der SIA-Norm 358 (Entscheid Regierungsrat Kanton Zug vom 11.9.2012 / GVP 2012 S. 277)

Fazit

  • Für Geländer und Brüstungen existieren verschiedene gesetzliche Vorschriften, technische Normen und Empfehlungen. Jeder Fall muss konkret beurteilt werden, da die Regelung nicht schweizweit einheitlich ist.
  • Im Vorfeld einer Projektierung von entsprechenden Neu- und oder Erneuerungsbauten haben Bauherrschaft und Planerinnen und Planer daher jeweils im Detail abzuklären, welche rechtlichen Vorgaben für den Bereich Geländer und Brüstungen ihres Vorhabens existieren und welche Vorkehrungen die Bauherrschaft allenfalls zusätzlich wünscht.
  • Die Rechtsprechung nach entsprechenden Unfällen zeigt auf, wie wichtig fachgerecht gestaltete Geländer und Brüstungen für die Unfallprävention sind.

Mehr Informationen

Mehr zum Thema «Geländer und Brüstungen» finden Sie in unserem Ratgeber.

Zum Warenkorb
0