Urteil vom: 23. Juni 1999
Prozessnummer: 6A.29/1999
Amtliche Sammlung: 125 II 396

Die Behörde muss einen Sicherungsentzug (Führerausweisentzuig auf unbestimmte Zeit) ins Auge fassen und im Hinblick darauf ein ärztliches Gutachten zur Frage einer allfälligen Trunksucht einholen, wenn an der Fahreignung eines stark alkoholisierten Fahrzeuglenkers (mehr als 3 Promille), der bereits früher Alkoholwerte in dieser Grössenordnung aufgewiesen hatte, ernstliche Zweifel bestehen.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

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