Urteil vom: 1. Juni 2011
Prozessnummer: 6B_915/2010

Der Überholende hat seine Geschwindigkeit anzupassen und den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass er dem Radfahrer ausreichend Raum belässt (vgl. Urteil 6B_576/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2 betr. Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG).

X, Lenker eines leichten Anhängerzuges, missachtete mehrere wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise, gefährdete damit (neben einer Personenwagenlenkerin) zwei Velofahrerinnen. Zudem verletzte er die voraus fahrende Velofahrerin. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden. X überholte mit nicht den Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit von 40 - 50 km/h auf einer engen Dorfstrasse (lang gezogene Rechtskurve, die weder Mittelstreifen noch Randstreifen aufweist) zwei jugendliche Velofahrerinnen mit einem 12 m langen Anhängerzug in einer Weise, dass die entgegen kommende Personenfahrzeuglenkerin ausweichen und abbremsen musste und die voraus fahrende der beiden Velofahrerinnen stürzte und sich verletzte. Dieses Verhalten war rücksichtslos und lässt sich wegen jährlich gefahrener 80'000 km und guten automobilistischen Leumunds nicht anders qualifizieren.

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