Urteil vom: 19. Mai 1994
Amtliche Sammlung: 120 IV 63

Neben der eigentlichen Bedienung des Fahrzeuges sind nach Bundesgericht nur diejenigen Verrichtungen erlaubt, welche nicht vom Autofahren ablenken. Ob der Fahrzeuglenker abgelenkt wird, hängt von den konkreten Umständen ab, wie Dauer der Ablenkung, Verkehrssituation, Sichtrichtung, Fahrzeug, Einfluss auf Körperhaltung etc.

Laut Bundesgericht ist das dauernde Beherrschen des Fahrzeuges nicht gewährleistet, wenn der Lenker, der mit Mobiltelefon in der Hand oder eingeklemmt zwischen Kopf und Schulter während der Fahrt telefoniert.

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