Urteil vom: 6. April 2006
Prozessnummer: 6A.16/2006

Einem TCS-Patrouilleur A wurde der Führerausweis für einen Monat entzogen, da er am 5.1.2005, gegen 00.45 Uhr, mit einem Auto fuhr, dessen Windschutzscheibe nur teilweise enteist war. Das kantonale Strassenverkehrsamt stufte dies als mittelschwere Widerhandlung ein. A zog diesen Entscheid bis vor Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A ab. Dieser machte insbesondere geltend, bloss eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG (Strassenverkehrsgesetz, in der Fassung seit 1.1.2005) begangen zu haben. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil auf Art. 29 SVG hin, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen insbesondere so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Scheiben und Rückspiegel müssen gemäss Art. 57 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelnverordnung) sauber gehalten werden. Art. 71 Abs. 4 VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) schliesslich verlangt, dass Scheiben, die für die Sicht des Führers nötig sind, eine klare, verzerrungsfreie Sicht gestatten. A hatte sich in der fraglichen Januarnacht ans Steuer seines Autos gesetzt, ohne vorher die Windschutzscheiben korrekt enteist zu haben. Er hatte lediglich ein kleines Guckloch auf Augenhöhe in den Massen 20 auf 30 cm enteist. Dann fuhr er so ca. 300 m weit. Nachdem er ein Polizeifahrzeug gekreuzt hatte, hielt er bei laufendem Motor an, um die Scheiben zu enteisen. Ein solches Verhalten führt nach Auffassung des Bundesgerichts zu einem hohen Unfallrisiko. Wenn die Windschutzscheiben nur teilweise enteist sind, habe der Automobilist, der zudem noch in der Nacht fahre, eine stark eingeschränkte Sicht und könne deshalb die Signale und die anderen Verkehrsteilnehmer nicht unterscheiden. Insbesondere die Radfahrer und Fussgänger seien unter diesen Umständen kaum sichtbar. Ein solches Verhalten könne in keinem Fall als leichte Widerhandlung qualifiziert werden. Die kantonale Vorinstanz habe demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie einen einmonatigen Führerausweisentzug gestützt auf Art.16b Abs. 1 lit. a SVG verfügt habe.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.16/2006)

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