Urteil vom: 25. November 2008
Prozessnummer: 1C_328/2008

Sachverhalt
X fuhr auf der Autobahn mit einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von 159 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 120 km/h.

Prozessgeschichte
Wegen dieses Vorfalls wurde X der Führerausweis für drei Monate entzogen. X war damit nicht einverstanden und gelangte bis ans Bundesgericht. Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts

  • Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 39 km/h überschritten hat. Er macht jedoch insbesondere geltend, zu jenem Zeitpunkt hätten optimale äussere Verhältnisse (trockene Fahrbahn, optimale Witterung und Sicht) und nur ein schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht. Die betreffende Strecke verlaufe weitgehend geradeaus. Er sei mit dem Fahrzeug eines Bekannten unterwegs gewesen, das auf eine hohe Geschwindigkeit ausgelegt sei und eine absolut sichere Handhabung auch bei höherem Tempo gewährleiste. Auch wenn er mit seinem Verhalten ordnungswidrig gehandelt habe, so könne er doch jede wirkliche Gefahr ausschliessen.
  • Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (vgl. Art. 16a, 16b und 16c SVG). Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt, zuletzt mit ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. Januar 2005) darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (erwähntes Urteil E. 2.6 mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht vorliegend kein Anlass.
  • Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung bei der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anzunehmen ist (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 ff.; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund der konkreten Umstände könne nicht von einer naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gesprochen werden. Er verkennt, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne weiteres mit sich bringt, d.h. unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen.
  • Vorliegend ist keine derartige Ausnahme gegeben. Der Beschwerdeführer hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nach einem Toleranzabzug von 7 km/h um 39 km/h überschritten und damit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen. Die verfügende Behörde hat die konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt, als sie den Führerausweisentzug für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten entzog. Für eine weitergehende Berücksichtigung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, besteht kein Raum.

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