Urteil vom: 28. März 2007
Prozessnummer: 6A.100/2006

Warnungsentzug wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Am 9.12.2005 gegen 04.00 Uhr fuhr X auf einer verschneiten Strasse innerorts, als er in einer Rechtskurve die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Dieses schlitterte über die Strasse und prallte an einen Blumentrog. X verliess die Unfallstelle ohne Meldung an den Eigentümer. Strafrechtlich wurde er am 31.1.2006 wegen Verkehrsregelverletzung (Unaufmerksamkeit und den Strassenverhältnissen unangepasste Geschwindigkeit) im Sinn von Art. 90 Ziffer 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz), pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinn von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a Abs. 1 SVG zu einem Monat Gefängnis bedingt – mit einer Probzeit von zwei Jahren – und zu Fr. 1'000.– Busse verurteilt.

Die kantonale Administrativmassnahmen-Behörde ordnete am 24.5.2006 einen dreimonatigen Führerausweisentzug an, ausgenommen für die Kategorien F, G und M. X habe sich Massnahmen zur Feststellung seines Alkoholgehalts im Blut entzogen und damit eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begangen. X war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies seine Beschwerde unter anderem aus folgenden Gründen ab: Zu der späten Stunde, als der Unfall sich ereignet hatte, sei es voraussehbar gewesen, dass X im Fall der Intervention der Polizei trotz der schlechten meteorologischen Bedingungen einem Atemalkoholtest unterzogen worden wäre. Indem er seine Fahrt ohne Rücksicht auf seine Pflichten im Falle eines Unfalls fortgesetzt habe, habe er gegen Art. 91a SVG verstossen. Für eine solche Widerhandlung sehe das Gesetz einen mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug vor (Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer könne auch im Falle der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht unterschritten werden.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.100/2006)

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