Urteil vom: 15. März 2012
Prozessnummer: 1C_446/2011

Ein Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug von 15 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von 125 km/h kann ohne Bundesrechtsverletzung als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert werden. Hierfür spricht in objektiver Hinsicht bereits der sog. Zeitwert oder zeitliche Abstand von 0.4, d.h. die Dauer zur Durchquerung des Abstands zum Vorderauto. Dieser Abstand hätte eine Reaktion auf ein bestimmtes Verhalten des voranfahrenden Fahrzeuglenkers nicht erlaubt (vgl. zur Kasuistik Urteil 1C_502/2011 vom 6. März 2012 E.3, mit Hinweisen; feiner Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N. 12 f. zu Art. 16c SVG). In subjektiver Hinsicht darf die lange Strecke berücksichtigt werden, auf der der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Abstand eingehalten hatte.

Gesamthaft gesehen hat die Rekurskommission mit der Qualifizierung als schwere Widerhandlung kein Bundesrecht verletzt. In Anbetracht dieses Umstandes ergibt sich aus Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zwingend ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten.

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