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Sturz über Balkongeländer
Nicht publiziertes Urteil vom:
03.10.2012
Sprache:
Deutsch
Prozess-Nr.:
4A_382/2012
Der langjährige Mieter einer Wohnung verunfallte bei einem Sturz vom Balkon seiner Mietwohnung auf denjenigen der darunterliegenden Wohnung tödlich. Der genaue Unfallhergang konnte nicht rekonstruiert werden. Der Mieter der darunterliegenden Wohnung sagte aus, der Verunfallte habe die Angewohnheit gehabt, sich rücklings auf das fragliche Balkongeländer zu setzen.
Die Pensionskasse des Verunfallten, die den beiden Kindern des Verunfallten je eine Halbwaisenrente von CHF 221. – pro Monat ausrichtete, wollte in der Folge auf den Hauseigentümer Rückgriff nehmen. Sie machte geltend, der Sturz sei durch einen Werkmangel verursacht worden, da das Balkongeländer in dem im Jahre 1959 erbauten Mehrfamilienhaus lediglich eine Höhe von 82 cm aufweise.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage der Pensionskasse ab, da kein Werkmangel vorliege. Das kantonale Obergericht bejahte grundsätzlich einen Werkmangel, reduzierte jedoch die Haftung des Werkeigentümers zufolge Selbstverschuldens des Verunfallten um 50%. Das vom Eigentümer angerufene Bundesgericht verneinte eine Werkeigentümerhaftung, hob das Urteil des kantonalen Obergerichts auf und wies die Klage der Pensionskasse ab.
Das Bundesgericht machte insbesondere auf folgende Punkte aufmerksam:
Auch ein Balkongeländer von 82 cm Höhe biete einen gewissen Schutz gegen Stürze.
Der fragliche Balkon sei Teil einer privaten Mietwohnung und stehe damit dem Publikumsverkehr nicht offen.
Beim Verunfallten handelte es sich um einen langjährigen Mieter, der mit den Verhältnissen vertraut war. Obwohl er gegen zwei Meter gross war, hatte er gegenüber dem Eigentümer die Höhe des Balkons nie beanstandet.
Zwar entlaste es den Werkeigentümer grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte einen Mangel kenne. Die Frage, ob ein Werkmangel vorliege, bestimme sich jedoch nach dem Schutzbedürfnis des Benutzers vor der Gefahr, die von einem Werk ausgehe. Diesbezüglich spiele im konkreten Fall die Kenntnis der Gegebenheiten eine Rolle; denn bei einer Nutzung des Balkons gemäss der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Vorsicht gehe vom fraglichen Balkongeländer keine wesentliche Gefahr aus. Wenn sich der Verunfallte trotz der ihm bekannten Höhe des Geländers gewohnheitsmässig auf dieses setzte oder sich rücklings daran anlehnte, habe er es nicht bestimmungsgemäss benutzt und habe es an der objektiv zu erwartenden Vorsicht mangeln lassen. Zum Unfall sei es nicht in erster Linie gekommen, weil das Geländer zu niedrig war, sondern weil der Verunfallte durch sein Verhalten die Gefahr eines Unfalles erhöht habe und es dabei für einmal an der gebotenen Vorsicht habe mangeln lassen. Daher sei dieser Unfall nicht auf einen Werkmangel, sondern auf eigenverantwortliches Handeln des Verunfallten zurückzuführen.
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