Im Schweizer Strassenverkehr gelten unterschiedliche Alkoholgrenzwerte. Je nach Verkehrsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmerin gilt eine Obergrenze von 0,5 Promille oder gar ein Alkoholverbot. In dieser Rechtsfrage steht, welches Limit für wen gilt.

Das sagt das Gesetz

Das Strassenverkehrsrecht bestimmt im Art. 31 Strassenverkehrsgesetz (SVG), dass derjenige als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf, der wegen Alkoholeinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt.

Alkoholeinfluss liegt gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr grundsätzlich ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille bzw. ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol pro Liter Atemluft vor (vgl. dazu Ziff. 2 nachfolgend).

Bestimmten Personengruppen hat der Bundesrat jedoch das Fahren unter Alkoholeinfluss ganz verboten. Für sie gilt damit faktisch ein Alkoholverbot. Alkoholeinfluss liegt in diesen Fällen schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille bzw. ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg Alkohol pro Liter Atemluft vor (vgl. dazu Ziff. 3 nachfolgend).

Alkoholgrenze von 0,25 mg/l bzw. 0,50 Promille

Dieser Alkoholgrenzwert gilt nicht nur für «normale» Verkehrsteilnehmende (z. B. mit Auto, Motorrad, Velo und E-Bike), sondern auch für folgende Spezialfälle (Art. 2a Abs. 1bis Verkehrsregelnverordnung):

  • Angehörige der Milizfeuerwehren, die zur Durchführung von dringlichen Dienstfahrten aufgeboten werden.
  • Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder Personen im Auftrag dieser Organisationen bei der Durchführung dringlicher Dienstfahrten, wenn sie dazu aufgeboten werden und im Zeitpunkt des Einsatzes weder ordentlichen Dienst leisten noch auf Pikett sind.
  • Fahrzeugführende, die von Blaulichtdiensten aufgeboten werden (z. B. zum Abtransport von Unfallfahrzeugen, Wegräumen von Steinschlägen usw.), sofern sie dazu nicht auf Pikett waren.
  • Führerinnen und Führer auf Fahrten mit schweren Gütertransportfahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt.
  • Lenkerinnen und Lenker von Lastwagen, die den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.

Je stärker der Alkoholgrenzwert überschritten wird, desto schärfer die Sanktion

Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet zwischen Angetrunkenheit und qualifizierter Alkoholkonzentration (vgl. dazu die Art. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Die Schwere des Verstosses gegen den Alkoholgrenzwert bestimmt die Schärfe der Sanktionen (vgl. Sie dazu den Beitrag im Ratgeber Recht «Führerausweisentzug und Strafen nach Fahrten unter Alkoholeinfluss»).

Alkoholverbot

Insbesondere folgenden Gruppen von Fahrzeugführerinnen und -führern ist ein Fahren unter Alkoholeinfluss gemäss Art. 2a Verkehrsregelnverordnung ganz verboten:

  • Fahrzeugführerinnen auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse
  • Fahrzeugführern im berufsmässigen Personentransport
  • Führerinnen schwerer Motorfahrzeuge, die zum Gütertransport zugelassen sind (Lastwagen, schwere Sattelschlepper, Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t), es sei denn, es liegt ein oben genannter Spezialfall vor
  • Fahrzeugführern für Fahrten im Rahmen von Übungen der Milizfeuerwehr
  • Fahrzeugführerinnen beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
  • Fahrlehrern während der Berufsausübung
  • Fahrzeugführerinnen auf Lern- und Übungsfahrten
  • Begleitpersonen auf Lernfahrten
  • Inhaberinnen des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M

Ab wann liegt Alkoholeinfluss vor?

Alkoholeinfluss in diesem Zusammenhang (Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss) liegt vor, wenn die Person eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/ l oder mehr aufweist, eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer derartigen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 2a Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung).

Art der Kontrolle bzw. Messmethode

Seit dem 1.10.2016 wird die Angetrunkenheit im Strassenverkehr im Regelfall mit der Atemalkoholkontrolle bewiesen und eine Blutprobe nur noch bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum, auf Verlangen der Betroffenen oder in Ausnahmefällen (z. B. bei Atemwegerkrankungen) durchgeführt.

Geändert wurde damit nur die Art der Kontrolle bzw. die Messmethode. Die bisherigen bekannten Alkoholgrenzwerte blieben bestehen. Weiterführende Informationen dazu finden sich auf der Website des ASTRA (hier).

Weitere Informationen

Mehr zum Thema Alkohol finden Sie im Ratgeber «Alkohol am Steuer».

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