Bei gewissen Widerhandlungen im Strassenverkehr besteht die Möglichkeit, die im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragene natürliche oder juristische Person zu bestrafen, falls die Fahrerin oder der Fahrer von der Polizei nicht identifiziert werden kann.

Die Halterhaftung gilt bei Widerhandlungen im Bereich des Ordnungsbussengesetzes (OBG), zum Beispiel bei Parkbussen oder bei automatischen Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten (z. B. Geschwindigkeit, Rotlicht). Erhält eine Fahrzeughalterin oder ein Fahrzeughalter für eine solche Widerhandlung eine Busse, dann hat sie oder er nach Art. 6 OBG folgende Möglichkeiten:

  • Die Busse innert 30 Tagen selber bezahlen (und den Betrag allenfalls von der tatsächlich schuldigen Person zurückfordern). Das Aussprechen einer Busse gegen den Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin hat keine weiteren Auswirkungen, da nach der Bezahlung keine auf die Person bezogenen Aufzeichnungen darüber aufbewahrt werden dürfen. Das Ordnungsbussenverfahren ist anonym und hat nie einen Strafregistereintrag oder eine Administrativmassnahme (z. B. Führerausweisentzug) zur Folge. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
  • Nennt die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Name und Adresse der Person, die zum Zeitpunkt der Widerhandlung am Steuer sass, so wird gegen diese das Ordnungsbussenverfahren eingeleitet. Gemäss dem Bundesgericht (Bundesgerichtsentscheid 6B_432/2017) müssen die Angaben zum Fahrer oder zur Fahrerin vollständig und plausibel sein, sodass die Person mit verhältnismässigem Aufwand identifiziert werden kann. Ist das nicht der Fall, dann muss der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin die Busse bezahlen.
  • Der Fahrzeughalter muss die Busse auch dann nicht bezahlen, wenn er glaubhaft machen kann, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (z. B. da das Fahrzeug gestohlen wurde).

Eine Liste der Übertretungen, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden, findet sich in Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (Ordnungsbussenverordnung [OBV]).

Aus präventiver Sicht ist die Halterhaftung für Ordnungsbussen zu begrüssen: Polizeikontrollen sind erfahrungsgemäss dann wirksamer, wenn die Wahrscheinlichkeit steigt, dass fehlbare Verkehrsteilnehmende auch tatsächlich bestraft werden.

Mehr Informationen

Mehr Informationen zum Thema Geschwindigkeit finden Sie in unserem Ratgeber «Geschwindigkeit im Strassenverkehr».

Zum Warenkorb
0