Nach Art. 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind – wie Fuss- und Wanderwege – mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. Diese Regel ist für die ganze Schweiz gültig und auch ohne Signalisation verbindlich. Der Biker/die Bikerin muss also grundsätzlich auf allen Wegstrecken beurteilen, ob sich der Weg für das Befahren mit einem Mountainbike eignet.

Durch die rasante Entwicklung der technischen Möglichkeiten der Fahrräder (Mountainbikes) stellt sich die Frage nach der Eignung von Wegen für Fahrräder neu. Hier liegt es in der Kompetenz der Kantone, entsprechende Vorschriften zu erlassen sowie die Signalisation vorzunehmen. Die aktuelle Praxis zeigt unterschiedliche Lösungen bei den Kantonen und Gemeinden. Das Spektrum reicht vom äusserst restriktiven Kanton Appenzell Innerrhoden, wo sich Mountainbiker/-innen nur auf eigens signalisierten Bike-Routen bewegen dürfen, bis zu aus touristischen Motiven liberalen Kantonen wie etwa Graubünden.

Auch in letzteren wird ausdrücklich festgehalten, dass Fussgänger/-innen auf gemeinsam genutzten Wegen gegenüber Mountainbikern/-innen in jedem Fall Vortritt geniessen. Gemäss Art. 54a der Signalisationsverordnung kennzeichnet der Wegweiser «Route für Mountainbikes» Strecken, die für MTB besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer/-innen zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern. Wo die Sicherheit es erfordert, haben Biker-/innen Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten. Die Art. 2 und 3 des Bundegesetzes über Fuss- und Wanderwege umschreiben, was genau unter Fuss- und Wanderwegnetzen zu verstehen ist. Anzumerken bleibt dennoch, dass auch die Signalisation von Fuss- und Wanderwegen den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern nicht von vornherein ausschliesst, weil z. B. schwach befahrene Strassen als Verbindungsstücke zwischen Wanderwegen dienen können.

Ob ein Weg für den Fahrradverkehr nicht geeignet oder offensichtlich nicht bestimmt ist, wird aufgrund der gesamten Umstände entschieden. Massgebend sind v. a. Art und Anlage (Strassen-/Wegbreite bzw. -funktion) sowie die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer/-innen. Auch Wanderwege sind anhand dieser Gesichtspunkte daraufhin zu prüfen, ob sie für Mountainbikes ungeeignet oder offensichtlich nicht bestimmt sind. Allerdings ist die Kennzeichnung als Wanderweg keine Entscheidungshilfe, sind doch häufig bestimmte Strecken von Strassen als Wanderweg gekennzeichnet, die offensichtlich für den Fahrverkehr geeignet und bestimmt sind. Wanderwegkennzeichnungen sind unverbindliche Routenhinweise für Wanderinnen und Wanderer. Die Eignung von Wegen für den Verkehr mit Fahrrädern hat sich durch das Aufkommen von Mountainbikes insbesondere in den Bergen geändert. Rechtlich dürfte wohl weitgehend so entschieden werden, dass die Nutzung von Wanderwegen durch Mountainbikes zugelassen ist, wenn nicht ausdrückliche Verbote signalisiert sind. In Zweifelsfällen kann nur eine Signalisation Aufschluss geben, ob der Weg befahren werden darf oder nicht.

Im Wald ist die Waldgesetzgebung zu beachten. Nach Art. 14 WaG (Bundesgesetz über den Wald) müssen die Kantone dafür sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. In Gebieten, wo der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren es erfordert, können die Kantone den Zugang einschränken und grosse Veranstaltungen von einer Bewilligung abhängig machen. Art. 15 WaG regelt den motorisierten Verkehr im Wald, der grundsätzlich nur zu forstlichen Zwecken erlaubt ist. Der Fahrradverkehr ist der kantonalen Regelung überlassen (kantonales Waldgesetz oder Waldverordnung und regionale Waldpläne).

Hinzuweisen ist zudem noch darauf, dass Mountainbikes den Vorschriften der Verkehrszulassungsverordnung zu genügen haben, wenn sie auf einer dem SVG unterstehenden Fläche verkehren. Sie müssen insbesondere mit einem gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtungssystem ausgestattet sein.

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