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Verweigerung der Abnahme einer Führerprüfung der Kategorie D, da beim Prüfungsfahrzeug eine Eingriffsmöglichkeit für den Experten fehle 
 

6.1. Verweigerung der Abnahme einer Führerprüfung der Kategorie D, da beim Prüfungsfahrzeug eine Eingriffsmöglichkeit für den Experten fehle

 

Nicht publiziertes Urteil vom 10.4.2008

 

Das kantonale Strassenverkehrsamt verweigerte am 29.12.2005 dem Fahrschüler Y die Abnahme der Führerprüfung der Kategorie D (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz), da beim Prüfungsfahrzeug eine Eingriffsmöglichkeit für den Experten fehle. Auf Ersuchen des Betreibers der Fahrschule, X, hin, erliess das Strassenverkehrsamt am 13.2.2006 eine Feststellungsverfügung, worin es festhielt, eine Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug der Kategorie D könne nur erfolgen, wenn der Verkehrsexperte auf der Prüfungsfahrt über eine Eingriffsmöglichkeit verfüge. Diese Verfügung zog X bis ans Bundesgericht weiter und beantragte die Feststellung, dass bei einer Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug der Kategorie D auf der Prüfungsfahrt keine Eingriffsmöglichkeit des Experten benötigt werde, wenn der zu Prüfende bereits über einen Führerausweis der Kategorie C verfüge. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X aus folgenden Gründen gut.

 

Der Art. 15 SVG (Strassenverkehrsgesetz) regelt die Ausbildung der Motorfahrzeugführer und ermächtigt den Bundesrat zum Erlass weiterer Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer. Gestützt darauf hat der Bundesrat den Art. 27 VRV (Verkehrsregelnverordnung) erlassen. Die kantonalen Vorinstanzen stützten ihren Entscheid auf Art. 27 Abs. 2 VRV. Danach muss auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können. Y ist Inhaber des Führerausweises der Kategorie C und darf somit gemäss Art. 4 Abs. 5 lit. b VZV (Verkehrszulassungsverordnung) im Binnenverkehr leere Fahrzeuge der Kategorie D führen. Da Y gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b VZV keinen Lernfahrausweis für die Kategorie D benötigt, gelten die von ihm durchgeführten Übungsfahrten mit dem Reisecar nicht als Lernfahrten.

 

 Im konkreten Fall ging es um eine Prüfungsfahrt. Aufgrund des Wortlautes von Art. 27 Abs. 2 VRV muss auf Lern- wie Prüfungsfahrten die Handbremse beim Prüfungsfahrzeug rechts des Fahrers sein, weil nur so der Verkehrsexperte die Handbremse leicht erreichen kann. Das Bundesgericht wich im konkreten Fall vom Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 VRV ab. Sämtliche in Art. 27 VRV enthaltenen Regeln seien zugeschnitten auf Neulenker, die über keine bzw. wenig Erfahrung beim Führen des entsprechenden Motorfahrzeugs verfügen und dessen fahrtechnische Beherrschung erst noch erlernen müssen. Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben wolle, müsse nach Art. 8 Abs. 1 VZV nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt habe. Y habe unstreitig während mehr als eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C geführt. Y sei damit kein Neulenker. Aufgrund seiner Fahrpraxis dürfe bei ihm angenommen werden, dass er die Verkehrsregeln kenne und ein schweres Motorfahrzeug zu lenken verstehe. Wer ein Motorfahrzeug der Kategorie C beherrsche, beherrsche auch ein solches der Kategorie D jedenfalls so, dass er keinen Begleiter neben sich brauche, der notfalls die Handbremse ziehen können müsse. Nach seinem Sinn und Zweck sei daher der Art. 27 Abs. 2 VRV im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es bestünden triftige Gründe für ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 VRV.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_224/2007)

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