7.1. Verwarnung nach Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 16 km/h
Nicht publiziertes Urteil vom 15.5.2008
X wurde am 16.1.2007 im Strafbefehlsverfahren mit Fr. 290. – gebüsst. Die kantonalen Behörden warfen ihm vor, er habe am 22.11.2006 als Lenker eines Personenwagens die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 16 km/h überschritten. Das kantonale Strassenverkehrsamt erliess gegen den Lenker im Administrativmassnahmenverfahren eine Verwarnungsverfügug. X zog diesen Entscheid bis ans Bundesgericht weiter und beantragte den Verzicht auf das Ausfällen einer Administrativmassnahme.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab. X bestritt nicht, dass die Signale 2.30.1 "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (rückseitig je mit dem Signal 2.53.1) an beiden Ortseingängen (je in Fahrtrichtung) angebracht waren. Bei Einhaltung der von Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 bis 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) geforderten Aufmerksamkeit habe X – so das Bundesgericht – das Signal 2.30.1 bei der Hinfahrt zur Brockenstube sehen müssen und auch können. Dass er das Signal nach dem Zwischenstopp in der Brockenstube nicht mehr im Kopf gehabt habe, ändere daran nichts. Von einem sorgfältigen Fahrzeuglenker müsse erwartet werden, dass er sich auch nach einer Fahrtunterbrechung im Innerortsbereich bei der anschliessenden Weiterfahrt bewusst mache, in welchem Signalisationsbereich er sich befinde und welche lokale Höchstgeschwindigkeit massgeblich sei. Fall ein objektiver Anlass zu Zweifeln bestehe, müsse der Lenker grundsätzlich die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts einhalten. Im konkreten Fall könne nicht von einem ausnahmsweisen Wegfall des betreffenden Eventualvorsatzes ausgegangen werden. Das Signal sei gut erkennbar. Es befinde sich kurz vor der Abzweigung zur Brockenstube. Unmittelbar im Bereich dieser Abzweigung beginne eine dichte Überbauung, zu der auch die Brockenstube gehöre. X sei ortskundig gewesen. Die Rückseite des am Ortseingang befindlichen Signals 2.30.1 (nämlich das Signal 2.53.1 in Gegenfahrtrichtung) sei ausserdem auch beim Wiedereinbiegen nach links (und Kontrollblick nach rechts) sichtbar gewesen. Umso mehr hätte Anlass bestanden, dass sich X an das zuvor (in Fahrtrichtung) passierte Signal 2.30.1 erinnere.
Insgesamt sei für X durchaus erkennbar gewesen, dass er sich im Innerortsbereich bzw. im Signalisationsbereich "50 generell" befand. Bei der Fortsetzung seiner Fahrt habe er objektiv zumindest Anlass zu entsprechenden Zweifeln gehabt. Da er dennoch 66 km/h gefahren sei, habe die Vorinstanz annehmen dürfen, dass er eine Geschwindigkeitsübertretung bewusst in Kauf genommen habe. Die Annahme des entsprechenden Eventualvorsatzes erweise sich daher als bundesrechtskonform. Im konkreten Fall liege ein leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 SVG vor, aber kein besonders leichter Fall, der noch im Ordnungsbussenverfahren hätte erledigt werden können. Daher könne auch nicht im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Administrativmassnahme verzichtet werden. Die Verwarnung sei also rechtens.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_303/2007)