1. Gerät Amigo
BGE 135 IV 97
L wurde am 24. Oktober 2007 vom Gerichtspräsidium R wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Fr. 300. – gebüsst, weil er am 18. Januar 2007 in seinem Motorfahrzeug ein Radarwarngerät der Marke Amigo mit sich geführt hatte. Zudem ordnete das Gerichtspräsidium die Einziehung und die Vernichtung des Gerätes an. L war damit nicht einverstanden und gelangte bis ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von L aus folgenden Gründen ab.
Gemäss Art. 57b SVG (Strassenverkehrsgesetz) sind Geräte und Vorrichtungen untersagt, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte). Sie dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Mit diesem Gesetzesartikel wollte der Gesetzgeber technische Geräte und Vorrichtungen verbieten, die mit dem Zweck eingesetzt werden, polizeiliche Kontrollen zu beeinträchtigen. Weil solche Einrichtungen vor Geschwindigkeitskontrollen warnen, sind sie geeignet, diese zu stören oder unwirksam zu machen. Gemäss Bundesgericht sind unabhängig von ihrer Funktionsweise sämtliche Geräte und Vorrichtungen verboten, die den Fahrzeugführer davor warnen, bei einer allfälligen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit ertappt und verzeigt zu werden. Das Gerät Amigo ermögliche es dem Fahrzeuglenker, mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs zu sein, ohne wesentlich Gefahr zu laufen, dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Es halte ihn an, seine übersetzte Geschwindigkeit vor der Messstelle (vorübergehend) auf das zulässige Mass zu reduzieren, um sich einer Sanktion zu entziehen. Dass damit eine auf Einhaltung der Tempolimite ausgerichtete polizeiliche Kontrolle unwirksam gemacht werde, liege auf der Hand.
Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie davon ausging, das Mitführen des Gerätes Amigo erfülle den Tatbestand des Art. 57b Abs. 1 SVG.
(Urteil vom 3.12.2008; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_352/2008)