4.4. Trotz Führerausweisentzugs am Steuer: Passanten in Lebensgefahr gebracht, um sich der Polizei zu entziehen
Nicht publiziertes Urteil vom 14.4.2008
X lenkte am 22.6.2000 kurz nach Mitternacht einen Personenwagen trotz Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit. Als er in der Stadt in eine Polizeikontrolle geriet, versuchte er sich dieser durch Flucht zu entziehen. In der Folge wurde ihm vorgeworfen, mehrfach Verkehrsregeln grob verletzt und das Leben von Menschen in unmittelbare Gefahr gebracht zu haben. Er wurde deshalb in letzter kantonaler Instanz der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB, Strafgesetzbuch) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. X gelangte ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde aus folgenden Gründen ab. Das Bundesgericht wandte auf den Fall den am 1.1.2007 in Kraft getretenen revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches an, da dieses Recht für X das mildere sei. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass mehrere Passanten an unterschiedlichen Orten fluchtartig die Fussgängerstreifen verlassen mussten, um nicht vom Fahrzeug von X erfasst zu werden. X ist mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h die Vorstadt entlang gefahren. Bei dieser hohen Geschwindigkeit war nach Auffassung des Bundesgerichts eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten Passanten mit tödlichen Verletzungsfolgen in erhöhtem Masse wahrscheinlich. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei daher erfüllt. X habe die sich in seinem Blickfeld befindlichen Fussgänger wahrgenommen und gewusst, dass er diese bei einer Fahrt mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h durch die Vorstadt in Lebensgefahr bringe. Diese Gefahr habe er in seinen Entschluss einbezogen, so dass direkter Vorsatz zu bejahen sei. X habe die Passanten in Lebensgefahr gebracht, um sich der Polizei zu entziehen und mithin aus egoistischen Gründen gehandelt. Die Lebensgefahr stehe dabei in keinem vernünftigen Missverhältnis zur befürchteten Sanktion. Damit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. Die Vorinstanz habe damit mit ihrem Entscheid kein Bundesrecht verletzt. Ein sog. teilbedingter Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB komme im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung von X nicht in Betracht, da X keine günstige Prognose gestellt werden könne.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_678/2007)