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Signalisierte Höchstgeschwindigkeit mehrfach überschritten, da Tempo-30-Zone nicht erkannt 

 

3.10. Signalisierte Höchstgeschwindigkeit mehrfach überschritten, da Tempo-30-Zone nicht erkannt

 

Nicht publiziertes Urteil vom 15.4.2008

 

X hat am 13.7. und 14.7.2005 mit ihrem Personenwagen insgesamt dreimal die K-Strasse in L stadtauswärts befahren und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 23 km/h, 16 km/h sowie 12 km/h überschritten. Sie wurde deshalb in letzter kantonaler Instanz wegen mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) und Art. 22a SSV (Signalisationsverordnung)) in Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 StGB (Strafgesetzbuch) zu einer Busse von Fr. 1'050. –  verurteilt. X gelangte ans Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab. Die Tempo-30-Zone wird eingangs der K-Strasse durch ein Zonensignal am rechten Strassenrand angezeigt, welches, einige Meter zurückversetzt, am linken Strassenrand wiederholt wird. Das Signal am rechten Strassenrand war durch Äste teilweise verdeckt. Lediglich der untere Teil des Schildes war sichtbar, und zwar so, dass nicht erkennbar war, ob auf dem Schild die Zahl 30 oder 50 stand. Nach Art. 103 SSV haben Verkehrssignale am rechten Strassenrand zu stehen und können (unter anderem) am linken wiederholt werden. Sie verpflichten nur, wenn ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist, und sie müssen so aufgestellt sein, dass sie vom Fahrzeuglenker, welcher dem Verkehr die erforderliche und notwendige Aufmerksamkeit schenkt, leicht und rechtzeitig erkannt werden können (BGE 127 IV 229). Gemäss Bundesgericht war das Zonensignal am rechten Strassenrand der K-Strasse schlecht erkennbar und entsprach den bundesrechtlichen Vorschriften nicht. X habe es indessen nicht übersehen, sie habe lediglich die Höhe der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht lesen können. Aus Sicht von X hätte die Geschwindigkeitsbegrenzung statt auf 30 km/h genauso gut auf 50 km/h lauten können. Diesen Einwand liess das Bundesgericht nicht gelten. Tempo 50 wird durch das runde Gebotsschild "Höchstgeschwindigkeit 50", allenfalls versehen mit dem Zusatz "generell" signalisiert. Der Beginn der Tempo-30-Zone an der K-Strasse wurde indessen korrekterweise mit dem rechteckigen Zonensignal signalisiert. Trotz der die Sicht behindernden Äste war nach Auffassung des Bundesgerichts klar erkennbar, dass es sich um ein rechteckiges Zonensignal, nicht um ein rundes Gebotsschild handelte. Bereits aus diesem Grund hätte X klar sein müssen, in eine Tempo-30-Zone einzubiegen. Vor allem aber wurde dieses Signal gut sichtbar auf der linken Strassenseite wiederholt. Auch hätte X die Bodenmarkierung "30" auf ihrer Fahrbahn auffallen müssen. Daher sei der Schluss der kantonalen Vorinstanz, dass X unter diesen Umständen die Tempo-30-Zone hätte erkennen und ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen, nicht zu beanstanden.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_808/2007)

 

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