Parkierter Personenwagen wird von einem Firmenfahrzeug gerammt. Ermittlung der Täterschaft
Nicht publiziertes Urteil vom 13.6.2007
X war Halter eines Firmenfahrzeugs. Mit diesem wurde, wie die Polizei ermittelte, im Juni 2003 nach Mitternacht mit rund 40 km/h ein parkierter Personenwagen gerammt. Als die Polizei bei X vorsprach, war er alkoholisiert (2,21-2,88 Promille gemäss Blutprobe). Laut Zeugen hatte er sich am Vorabend in mehreren Lokalen aufgehalten, welche er allein – und vor der Kollision mit Autoschlüssel in der Hand – verlassen hatte. Als X durch die Polizei befragt wurde, machte er Widersprüche und behauptete, nicht selbst nach Hause gefahren zu sein. Er sei während der Fahrt eingeschlafen und habe von der Kollision nichts mitbekommen. Zum angeblichen Lenker konnte und wollte er jedoch keine Angaben machen.
Im Dezember 2006 wurde X kantonal letztinstanzlich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden sowie versuchter Vereitelung einer Blutprobe schuldig gesprochen. Das Gericht fand keine vernünftigen Gründe, um an der Täterschaft von X zu zweifeln, und bestrafte ihn mit 20 Tagen Gefängnis bedingt bei einer zweijährigen Probezeit sowie einer Busse von Fr. 15'000.–. X beschwerte sich dagegen vor Bundesgericht, welches das kantonale Urteil aus folgenden Gründen bestätigte:
Die Polizei hatte es zwar versäumt, Fingerabdrücke im Wagen von X zu sichern. Dies reichte jedoch angesichts der übrigen Beweislage – unglaubwürdige Aussagen von X und die Zeugenaussage, X habe den Autoschlüssel in der Hand gehabt – nicht aus, um die Schlussfolgerung der Vorinstanz, X sei gefahren, als unhaltbar und damit willkürlich erscheinen zu lassen. X hatte sich geweigert, Angaben über den (angeblichen) tatsächlichen Lenker zu machen. Deshalb durfte die Vorinstanz ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen zum Schluss kommen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt. Damit bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung und wies die Beschwerde von X ab.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1P.12/2007)