4.1. Nach bestem Wissen nur Alkohol getrunken, der zu einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Gewichtspromillen führt, aber effektiv 0,54 Gewichtspromille festgestellt
Nicht publiziertes Urteil vom 20.5.2008
X fuhr am 9.9.2007, um 02.40 Uhr, mit einem Personenwagen innerorts. Dabei wies er einen Blutalkoholgehalt von 0,54 Gewichtspromillen auf. Er wurde deswegen mit Fr. 400. – gebüsst. X gelangte bis ans Bundesgericht und beantragte einen Freispruch.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab. X will nach bestem Wissen nur Alkohol getrunken haben, der zu einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Gewichtspromillen führt. Der bei ihm nachgewiesene höhere Blutalkoholgehalt sei durch starke Schmerzen und extremen Stress verursacht worden. Das Bundesgericht hielt fest, damit widerspreche X der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach er um den genannten Umstand gewusst habe (Umstand, dass der Körper bei Krankheit Alkohol anders abbaut). Da X vor Bundesgericht nicht darlegen könne, dass diese Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sei, müsse die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bezeichnet und deshalb abgewiesen werden.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_257/2008)