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Mit 145 km/h innerorts einen Unfall verursacht 
 

13.2.    Mit 145 km/h innerorts einen Unfall verursacht – teilbedingter Strafvollzug und Weisung, für die Dauer der Probezeit der Freiheitsstrafe nur Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (Kategorie F) zu lenken

 

Nicht publiziertes Urteil vom 13.5.2008

 

Der damals 19-jährige X war im Dezember 2004 gegen Mitternacht in seinem Auto unterwegs. Dabei fuhr er innerorts mit mindestens 145 km/h und überschritt massiv die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. In einer Kurve verlor X schliesslich die Herrschaft über seinen Wagen, worauf es zu einer Kollision mit sechs stehenden Fahrzeugen kam. Verletzt wurde niemand. Wegen dieses Vorfalls wurde X im September 2007 vom kantonal letztinstanzlichen Gericht der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft. Der Vollzug wurde im Umfang von einem Jahr aufgeschoben, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Hälfte der Strafe, also 1 Jahr, hätte X absitzen sollen. Zudem erteilte das Gericht X die Weisung, für die Dauer der Probezeit keine anderen Fahrzeuge als jene der Kategorie F (mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) zu lenken. X beschwerte sich gegen diese Weisung sowie die Strafzumessung in Lausanne, anerkannte jedoch – nachdem er anfänglich noch behauptet hatte, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei auf einen technischen Defekt beim Fahrzeug zurückzuführen – den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung. Seine Beschwerde wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen:

 

X hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 85 km/h überschritten und mit seinem absichtlich und bewusst herbeigeführten Tempoexzess eine unbestimmt grosse Zahl von Passanten gefährdet. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Freiheitsstrafe (2 Jahre) erachtete das Bundesgericht zwar als hoch, aber nicht unhaltbar hart. Folglich war die Beschwerde von X in diesem Punkt unbegründet.

 

Der bis dahin nicht vorbestrafte X führte ein geregeltes Familien- und Arbeitsleben und war seit jenem Vorfall nicht mehr straffällig geworden. Die Vorinstanz hatte selbst festgestellt, dass ihm insgesamt eine günstige Prognose gestellt werden konnte. Somit war ein teilweiser Vollzug der Freiheitsstrafe nicht nötig, um X davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Da vorliegend die Voraussetzungen für einen – vollumfänglich – bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) gegeben waren, hätte die Vorinstanz den Vollzug nicht nur teilweise aufschieben dürfen. In diesem Punkt hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X gut.

 

Das Gericht hat die Möglichkeit, einem zu einer bedingten Strafe Verurteilten Weisungen im Hinblick auf das Führen von Motorfahrzeugen zu erteilen (Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 StGB). Während Administrativmassnahmen wie z.B. der Führerausweisentzug in erster Linie der Verkehrssicherheit dienen, sollen Weisungen auf die Bewährung und Besserung des Täters während der Probezeit hinwirken. Zweck der Weisung, dass X während der Probezeit nur Fahrzeuge der Kategorie F führen dürfe, sei in erster Linie, ihn von weiteren Tempoexzessen abzuhalten, hielt das Bundesgericht fest. Diese Weisung sei zumutbar und nicht darauf gerichtet, X einen Nachteil zuzuführen. Sie wirke vielmehr erzieherisch und sei daher zu Recht erteilt worden.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_32/2008)

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