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Behördlich angeordneter Verkehrsunterricht zur Nachschulung 
 

I.B.8.1. Behördlich angeordneter Verkehrsunterricht zur Nachschulung

 

Nicht publiziertes Urteil vom 25.11.2008

 

Mit Entscheid vom 25.11.2005 wurde A vom kantonalen Strassenverkehrsamt verwarnt, da er am 26.10.2005 ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat. Am 26.1.2006 hielt A zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einen ungenügenden Abstand ein, überschritt ausserdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit und verursachte einen Unfall, bei dem er Fahrerflucht beging. Damit entzog er sich auch einer Blutprobe. A wurde deswegen vom Strafrichter am 8.2.2007 zu 30 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar während zweier Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 5000. – verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Vom kantonalen Strassenverkehrsamt wurde A am 6.6.2007 mit einem viermonatigen Führerausweisentzug belegt. Ausserdem wurde er angehalten, einen Verkehrsunterricht zur Nachschulung zu besuchen. A war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A vollumfänglich ab. Bezüglich des angeordneten Verkehrsunterrichts zur Nachschulung führte das Bundesgericht Folgendes aus. Gemäss Art. 40 Abs. 3 VZV (Verkehrszulassungsverordnung) können Motorfahrzeugführer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben, zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden. A habe mehrere Verkehrsregelverletzungen innerhalb von drei Monaten begangen, darunter auch zwei schwere Widerhandlungen. Auch wenn A die fraglichen Verkehrsregeln während Jahren habe befolgen können, lasse sein jetziges Verhalten erkennen, dass das Fahren für ihn zur Routine geworden sei, dass er den Zweck gewisser Regeln verkenne und dass er sich nicht mehr der Risiken bewusst sei, die für andere Verkehrsteilnehmende entstehen, wenn Regeln übertreten werden. Deshalb könne ein Verkehrsunterricht zur Nachschulung die Kenntnisse von A auffrischen und ihn dazu bewegen, künftig nicht mehr solche Verkehrsregelverletzungen zu begehen. Die kantonale Vorinstanz habe aus diesen Überlegungen heraus die Art. 40 und 41 VZV nicht verletzt, indem sie den Besuch eines siebenstündigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung angeordnet habe.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_204/2008)

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