3.1.1.1.12. 26 km/h zu schnell; schwerer Fall (neues Recht)
Nicht publiziertes Urteil vom 18.11.2008
Am 6.3.2007, um ca. 09.10 Uhr, überholte X mit seinem Personenwagen innerorts ein Motorfahrrad. Dabei überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 26 km/h. Strafrechtlich wurde er deshalb wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu Fr. 2'300. – Busse verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das kantonale Strassenverkehrsamt entzog X in der Folge den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Dieser Entscheid wurde von der oberen kantonalen Instanz bestätigt. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) gelangte daraufhin ans Bundesgericht mit dem Antrag, X sei der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde aus folgenden Gründen gut.
Das ASTRA machte unter anderem geltend, entgegen der Auffassung der kantonalen Vorinstanz sei hier kein mittelschwerer Fall nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (Strassenverkehrsgesetz) gegeben, sondern ein schwerer Fall nach Art. 16c Abs. 1lit. a SVG. Die Mindestentzugsdauer betrage daher nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass gerade innerorts eine übersetzte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr darstelle. X habe die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h innerorts um 26 km/h überschritten. Nach der Rechtsprechung liege hier daher objektiv ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor. X habe unstreitig gewusst, dass er sich im Innerortsbereich befand. X hatte das Fahrzeug zehn Minuten vor der Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Autocenter zu einer Probefahrt abgeholt. Auf dieser zehnminütigen Fahrt musste X gemerkt haben, dass das Fahrzeug auf die Betätigung des Gaspedals leicht ansprach und schnell beschleunigte. Ausserdem hätte X, da er mit dem Auto nicht näher vertraut war, Anlass haben sollen, besonders vorsichtig zu fahren. Eine schwere Widerhandlung müsse daher auch in subjektiver Hinsicht bejaht werden.
Bei einer schweren Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate. Auch bei einem Lenker, der wie X aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei, dürfe die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Daher hob das Bundesgericht den Entscheid der kantonalen Vorinstanz auf und entzog X den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_222/2008)